Änderung des Baugesetzbuches zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien befindet sich auf der Zielgeraden

Der von der Bundesregierung vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ soll durch die Änderung des Baugesetzbuches Erleichterungen im Ausbau der erneuerbaren Energien schaffen.

Hintergrund

Die Bundesregierung hat sich aufgrund der angespannten Energieversorgungslage zum Ziel gesetzt, durch eine Änderung des Baugesetzbuches auf eine weitere Beschleunigung des Ausbaues erneuerbarer Energien hinzuwirken. Am 12.10.2022 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren verabschiedet. Nach einer ersten Lesung im Bundestag am 09.11.2022 wurde der Entwurf an den federführenden Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur weiteren Beratung überwiesen. Dieser hat die geplante Änderung in einer öffentlichen Anhörung am 28.11.2022 insgesamt positiv bewertet. Am 01.12.2022 wird der Bundestag über den Gesetzesentwurf abstimmen.

Die relevantesten Änderungen

Durch die Einführung eines § 249a BauGB soll die Herstellung von grünem Wasserstoff gefördert werden. So sollen zukünftig im Außenbereich Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Wind- oder Photovoltaikanlagen stehen, im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als Vorhaben, die „der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie“ dienen, privilegiert werden. Diese Anlagen haben den Vorteil, dass im Rahmen von Netzengpässen überschüssig produzierter Strom nicht verlorengeht, sondern zur Herstellung des Energieträgers Wasserstoff benutzt werden kann. Bisher mussten insbesondere bei hohem Windaufkommen Windenergieanlagen teilweise abgeregelt werden, und der erzeugte Strom konnte nicht in das Energienetz eingespeist werden. So ging ein Teil des Produktionspotenzials der Wind- und Photovoltaikanlagen verloren.

Durch die Einführung des § 249b BauGB sollen daneben die Länder dazu ermächtigt werden, mittels einer Verordnung sog. Tagebaufolgeflächen insbesondere nach Beendigung der aktiven Braunkohleförderung für die Belegung mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu öffnen. Diese Flächen sind regelmäßig ausreichend an die Energienetze angeschlossen. Außerdem lassen diese Flächen aufgrund ihrer Vorbelastung weniger Konflikte mit dem Umweltschutz oder der Störung der Nachbarschaft erwarten. Wie insbesondere das Rheinische Braunkohlerevier zeigt, zeichneten sich Tagebauflächen durch eine weite nach Ende der Förderung überwiegend ebenerdige Umgebung aus, die sich auch von ihrer Gestaltung her gut für großflächige Wind- oder Photovoltaikanlagen eignen könnte.

Zuletzt wird durch die Einführung eines Abs. 10 in § 249 BauGB der Belang einer optisch bedrängenden Wirkung von Windenergievorhaben gesetzlich normiert. Eine optisch bedrängende Wirkung steht den Vorhaben demnach in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens 300 Meter beträgt. Bisher musste bezüglich des einzuhaltenden Abstandes mangels einer gesetzlichen Regelung auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Fazit

Der Gesetzesentwurf sorgt durch die Begünstigung der grünen Wasserstoffgewinnung dafür, dass zukünftig das volle Potenzial von Wind- und Photovoltaikanlagen ausgeschöpft werden kann. Außerdem wird der Ausbau von weiteren Anlagen für erneuerbare Energien erleichtert. Zuletzt soll hinsichtlich der Frage einer optisch bedrängenden Wirkung Rechtssicherheit geschaffen werden.

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Alexander Fritz

Alexander Fritz

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