Seit dem 01.06.2022 besteht ab einem Auftragswert von 30.000 Euro (netto) für öffentliche Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags eine Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister (vgl. § 19 Abs. 4 MiLoG, § 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG). Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber sind ab Erreichen der EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet.
Hintergrund ist eine Änderung des § 19 Abs. 4 MiLoG. Die Pflicht des Auftraggebers, ab einem Auftragswert von 30.000 Euro (netto) vor Zuschlagserteilung vom Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO einzuholen, wurde dort durch die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WRegG) ersetzt.
Das Wettbewerbsregister ist eine bundesweite elektronische Datenbank, die öffentlichen Auftraggebern sowie bestimmten Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern Informationen zu durch die Unternehmen begangenen Wirtschaftsdelikten zur Verfügung stellt. Auf diese Weise soll den Auftraggebern die Prüfung der Ausschlussgründe gemäß den §§ 123 und 124 GWB erleichtert werden.
In das Wettbewerbsregister eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind, insbesondere Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen. Voraussetzung für die Eintragung ist bei Kartellabsprachen der Erlass einer kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung, bei den übrigen Delikten das Vorliegen einer rechtskräftigen Sanktionsentscheidung (strafgerichtliche Verurteilung, Strafbefehl oder Bußgeldentscheidung).
Inhaltlich geht das Wettbewerbsregister damit deutlich über das bislang maßgebliche Gewerbezentralregister hinaus und ist stärker auf die im Vergaberecht normierten Ausschlussgründe zugeschnitten.
Der Abruf erfolgt elektronisch und vollautomatisiert über das Web-Portal des Wettbewerbsregisters. Voraussetzung für die Abfrage ist, dass sich der jeweilige Auftraggeber zuvor beim Wettbewerbsregister registriert hat. Aufgrund der Vertraulichkeit der enthaltenen Daten dürfen diese nur den Bediensteten des Aufraggebers zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des Vergabeverfahrens betraut sind.
Informationen zum Registrierungsprozess werden auf der Webseite des beim Bundeskartellamt geführten Wettbewerbsregisters unter https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/Registrierung/Registrierung_node.html zur Verfügung gestellt.