ZULÄSSIGKEIT DER FESTLEGUNG VON MINDESTANFORDERUNGEN IM OFFENEN VERFAHREN

Mit Beschluss vom 21.01.2022 – VK 2-131/21 – hat die Vergabekammer des Bundes entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber auch bei einem offenen Verfahren zur Festlegung von Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Bewertung berechtigt ist.

Der Fall

Die Auftraggeberin schrieb die Einrichtung und den Betrieb eines Bürger-Service-Centers im offenen Verfahren europaweit aus. Den Zuschlag sollte das wirtschaftlichste Angebot unter Berücksichtigung von Preis und Leistung erhalten. Dabei ergab sich die Leistungspunktzahl aus der Bewertung des bieterseits eingereichten Konzepts pro Qualitätskriterium. Die Vergabeunterlagen enthielten unter der Überschrift „Qualität des Konzeptes – Bürgeranfragen Service-Hotline (Qualitätskriterium) –“ folgenden Hinweis: Mindestanforderungen: Das Konzept des Bieters muss in Bezug auf dieses Kriterium mindestens 2 Punkte erreichen.

Die Auftraggeberin schloss das von der Bieterin abgegebene Angebot mit der Begründung aus, dass dieses nicht berücksichtigt werden könne, da ihr Konzept die Mindestpunktzahl des Qualitätskriteriums – Bürgeranfragen Service-Hotline – nicht erreicht habe.

Nach erfolgloser Rüge stellte die Bieterin einen Nachprüfungsantrag bei der VK Bund. Ihrer Ansicht nach verstoße die seitens der Auftraggeberin erfolgte Aufstellung der Mindestanforderung einer Konzeptbewertung von mindestens 2 Punkten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB.

Die Entscheidung

Der Nachprüfungsantrag der Bieterin hatte keinen Erfolg und wurde von der VK Bund als unbegründet zurückgewiesen. Die VK Bund stützte ihre Entscheidung darauf, dass den Vergabeunterlagen die von der Auftraggeberin zulässig aufgestellte Mindestanforderung mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen gewesen sei. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Festlegung von Mindeststandards im offenen Verfahren verwies sie auf die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 20.09.2018 (Rs. C-546/16), welcher Erwägungsgrund 90 und 92 der Richtlinie 2014/24/EU herangezogen hat.

Die VK Bund stellte klar, dass die Forderung einer Mindestqualität der Leistung dem Auftragsgegenstand nach vor dem Hintergrund der Bedeutung der Leistung des zukünftigen Auftragnehmers für die Außendarstellung der Auftraggeberin angemessen und verhältnismäßig sei.

Folgen für die Praxis

Obgleich Art. 27 (offenes Verfahren) der Richtlinie 2014/24/EU anders als Art. 29 (Verhandlungs-verfahren), Art. 31 (Innovationspartnerschaft) und Art. 45 keine ausdrücklichen Regelungen zu Mindestanforderungen trifft, folgt die Berechtigung des öffentlichen Auftraggebers zur Festlegung solcher bereits aus seinem Recht, die Wertungsvorgaben sowie die Wirtschaftlichkeit der Angebote auch im offenen Verfahren selbst zu definieren. Dabei hat er jedoch insbesondere den aus § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, d. h.: Der festgelegte Mindeststandard darf nicht außer Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung stehen.

Öffentlichen Auftraggebern ist zur Vermeidung von Rügen und anschließenden Nachprüfungsanträgen anzuraten:

• eine transparente und bestimmte Bekanntmachung der Mindeststandards vorzunehmen;

• die Erläuterung der Folgen der Nichterreichung der Mindestanforderungen für den Bieter in den Vergabeunterlagen deutlich zu machen.

Des Weiteren empfiehlt es sich, die Mindestanforderungen nicht zu überspitzen, da ansonsten der Angebotsausschluss eines Großteils der Bieter drohen kann.

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Teresa Beierle

Teresa Beierle

T: +49 221 95 190-80
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