Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) – restriktive Auslegung des Anwendungsbereichs geboten

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29. Juni 2021 in der Revisionsinstanz – entgegen der vorhergehenden Entscheidung des OVG Lüneburg im Normenkontrollverfahren – klargestellt, dass der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens zur Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung eng auszulegen ist. Dies betrifft insbesondere das räumlich wie inhaltlich beschränkende Auffangtatbestandsmerkmal der „anderen Maßnahmen der Innenentwicklung“.

Sachverhalt

Die Revisionsführerin war Antragstellerin im Rahmen eines Normenkontrollantrags (§ 47 VwGO) vor dem OVG Lüneburg, der sich gegen die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) richtete. Gegen die ablehnende Entscheidung des OVG legte die Antragstellerin – mit Erfolg – Revision ein.

Als Eigentümerin eines zunächst innerhalb des Ausgangsbebauungsplans (2005) belegenen Grundstücks wandte sich die Antragstellerin gegen einen im Jahr 2016 aufgestellten Änderungsbebauungsplan. Dieser setzte – anstelle des bisherigen Gewerbegebiets – ein Sondergebiet für die derzeit auf dem Flurstück der Antragstellerin existierenden Photovoltaikanlagen fest. Die Antragstellerin, die auf ihrem Grundstück zuvor die Errichtung einer neuen, jedoch stark umstrittenen, Biogasanlage angestrebt hatte, sah in der Aufstellung des Änderungsbebauungsplans insbesondere eine Planung, die nicht im Rahmen des beschleunigten Verfahrens hätte vorgenommen werden dürfen.

Der Änderungsbebauungsplan bezweckte neben der Legalisierung der überdimensionierten Solaranlage insbesondere die Festschreibung der aktuellen Nutzung, um deren Vorteile für die Umgebung dauerhaft zu sichern. Als solche wurden insbesondere die niedrige Bauhöhe, das Fehlen von Immissionen und die Entsiegelung von Gewerbeflächen herausgehoben, um die Regenwasserkanalisation zu entlasten und so weitere Wohngebiete ausweisen und anschließen zu können. Auch sollte die planungsrechtlich gesicherte Entsiegelung (Verringerung der zulässigen GRZ von 0,8 auf 0,1) als Ausgleichsmaßnahme auf Vorrat für weitere Planungsverfahren dienen.

Die Entscheidung

Schwerpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage, ob die dargestellte Bauleitplanung als „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ i. S. d. § 13a BauGB verstanden werden kann, sodass eine Aufstellung im beschleunigten Verfahren statthaft wäre.

Das Gericht verneinte dies im Ergebnis – entgegen der Entscheidung des OVG Lüneburg – mit der Folge, dass der aufgestellte Änderungsbebauungsplan unwirksam war. Eine Umplanung durfte im beschleunigten Verfahren nicht erfolgen, da die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4, Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht vorlagen.

Nach der vorbenannten Ausnahmeregelung des § 13a BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ im beschleunigten Verfahren, insbesondere ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), aufgestellt werden.

Eine „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ muss dabei kraft unionsrechtlich gebotener, restriktiver Auslegung nach Ziel und Inhalt der Entwicklung der überplanten Fläche (vornehmlich) selbst dienen. Unzureichend ist, wenn aufgrund eines nur mittelbaren Ursachenzusammenhangs die Innenentwicklung in anderen Teilen des Siedlungsbereichs positiv beeinflusst wird. Die Ausrichtung auf die städtebauliche Entwicklung nach innen schließt auch die alleinige Verfolgung anderer Zielsetzungen aus, wie etwa solche des Umweltschutzes. Insofern wird der Anwendungsbereich nicht nur räumlich auf die „Innenentwicklung“, sondern auch inhaltlich zweckgebunden beschränkt.

Das BVerwG arbeitet insoweit den Ausnahmecharakter des § 13a BauGB heraus, dessen restriktive Auslegung aufgrund einer grundsätzlich bei Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen durchzuführenden Umweltprüfung unionsrechtlich geboten ist.

Auswirkung für die Praxis

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung ist seitens der Plangeber auf eine restriktive Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zu achten. Insbesondere ist klargestellt, dass neben der räumlichen Beschränkung auf Bereiche der Innenentwicklung auch eine inhaltliche Restriktion gilt, der zufolge die Entwicklung nach Ziel und Inhalt (vornehmlich) der überplanten Fläche selbst dienen muss. Zudem ist die Verfolgung städtebaulicher Ziele innerhalb des Plangebiets selbst unerlässlich, sodass sich die alleinige Verwirklichung anderer Zielsetzungen (Umweltschutz etc.) für sich genommen als unzureichend darstellt.

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Yannick Joel Leber

Yannick Joel Leber

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