Das Krankenhauszukunftsgesetz – Chancen und Herausforderungen für Kliniken

Nicht zuletzt die Erfahrungen der Coronapandemie haben deutlich gezeigt, dass das Digitalisierungsniveau und die technische Ausstattung deutscher Krankenhäuser aufgrund jahrelang fehlender Investitionen enorme Defizite aufweisen. Als Reaktion auf diese Situation hat die Bundesregierung das am 29. Oktober 2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) auf den Weg gebracht. Ziel dieses Gesetzes ist es, Krankenhäusern durch ein einmaliges Förderprogramm den Impuls für ein digitales „Update“ zu verschaffen.

Gefördert werden Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur, z. B. Patientenportale, elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement oder aber Maßnahmen zur IT-Sicherheit.

Der Krankenhauszukunftsfonds

Insgesamt sollen durch den beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingerichteten Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) mehr als 4,3 Milliarden Euro bereitgestellt werden, um den Ausbau der digitalen Infrastruktur voranzutreiben. Der Bund stellt dabei anteilig 3 Milliarden Euro zur Verfügung; weitere 1,3 Milliarden Euro übernehmen die Länder.

Nach Angaben des BAS sind Anträge über 3.042 Milliarden Euro eingegangen, sodass fast alle der von Bund und Ländern bereitgestellten Fördergelder ausgeschöpft sind. Bereits mehr als 270 Millionen Euro wurden zwischenzeitlich bereits bewilligt.

Herausforderung: Vergaberecht

Für die Krankenhäuser, die einen Zuwendungsbescheid erhalten, birgt die Förderung neben der großen Chance, unter anderem die medizinische Versorgungsqualität zu erhöhen, allerdings auch einige Herausforderungen und Risiken. Sie müssen unter anderem bei der Vergabe von Aufträgen komplexe Rechtsvorschriften beachten.

So enthält Punkt 5.2 der Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV die Verpflichtung, bei Vergaben die Vorgaben des nationalen und europäischen Vergaberechts zu berücksichtigen. Den Zuwendungsempfängern gegenüber wird diese Regelung durch den Zuwendungsbescheid sowie beigefügte Nebenbestimmungen (ANBest) konkretisiert. Je nach Ausgestaltung im Einzelfall müssen die Zuwendungsempfänger daher neben dem allgemeinen Gebot zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung bei der Vergabe von Aufträgen detaillierte Vorgaben berücksichtigen, die von der Einholung von Angeboten im Wettbewerb bis zur Einhaltung des vollständigen nationalen (und ggf. auch europäischen) Vergaberechts reichen können.

Besonders für private Krankenhäuser, die kein Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB sind und in ihrem Alltag nicht dem Vergaberecht unterliegen, lauern hierbei zahlreiche Fallstricke, die gravierende Folgen nach sich ziehen können. Denn die Missachtung vergaberechtlicher Vorgaben stellt einen Auflagenverstoß dar und führt regelmäßig zu einem Widerruf des Zuwendungsbescheids und einer (mindestens anteiligen) Rückforderung der Fördersumme.

Speziell Produktvorgaben oder auch Direktbeauftragungen, die im IT-Bereich erfahrungsgemäß eine große Rolle spielen, sind vergaberechtlich nur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen einer umfassenden rechtlichen Prüfung sowie einer sorgfältigen Begründung.

Fazit

Da die Ausgestaltung der Zuwendungsbescheide den jeweiligen Landesbehörden überlassen wird, gibt es keine bundesweit einheitlichen Vorgaben. Vielmehr sind in jedem Einzelfall die mit dem Zuwendungsbescheid verbundenen Auflagen sorgfältig zu prüfen und genau einzuhalten. Bei Unklarheiten kann auch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Zuwendungsgeber empfehlenswert sein. Sofern hierbei rechtliche Unterstützung etwa hinsichtlich der Wahl der richtigen Verfahrensart oder auch der Durchführung von Vergabeverfahren benötigt wird, können die hierfür anfallenden Kosten gemäß Punkt 5.2 der Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV als förderfähig angemeldet werden.

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Lara Itschert

Lara Itschert

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