AUSWIRKUNGEN DES 5. EU-SANKTIONSPAKETES AUF ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER

Die am 09.04.2022 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2022/576 (Sanktions-VO) des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Hand-lungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (5.EU-Sanktionspaket), hat unmit-telbare Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie auf bereits laufende Vergabeverfahren.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gibt mit seinem Rundschreiben vom 14.04.2022 erste Hinweise zur Anwendung der Sanktionen und stellt auf seiner Internetseite unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html sonstige Unterlagen (Übersicht über Ausnahmetatbestände, Muster einer Eigenerklärung) zur Verfügung. Diese dienen ausschließlich Informationszwecken und stehen unter dem Vorbehalt einer anderslautenden Auslegung der einschlägigen EU-Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Auslegungshinweise werden durch das BMWK fortlaufend aktualisiert.

Bindung öffentlicher Auftraggeber

An die Regelungen der Sanktions-VO sind Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB gebunden, solche sind öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB, Konzessionsgeber nach § 101 GWB und Sektorenauftraggeber nach § 100 GWB.

Die Bindung folgt aus Art. 5k Abs. 1, Art. 1 Nr. 1 Sanktions-VO in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sowie vor dem Hintergrund des Anwendungsbereichs der Sanktions-VO.

  • Aus Art. 5k Abs. 1 Sanktions-VO folgt das Verbot von Auftragsvergaben, die u. a. in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen. Art. 1 Nr. 1 Sanktions-VO sieht folgende Ergänzung der in Art. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Begriffsbestimmungen vor: v) „Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe“ die Richtlinien 2014/23/EU (Konzessionsvergaberichtlinie), 2014/24/EU (Vergaberichtlinie), 2014/25/EU (Sektorenrichtlinie), 2009/81/EG (Verteidigungsvergabekoordinierungsrichtlinie) des Europäischen Parlaments und des Rates.
  • Den Anwendungsbereich der Sanktions-VO legt das BMWK in seinem Rundschreiben vom 14.04.2022 wie folgt fest: Die Verbotstatbestände nach der Sanktions-VO betreffen öffentliche Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte ergeben sich aus Art. 5k Sanktions-VO unmittelbar keine Besonderheiten. Für Auftraggeber, die das GWB-Vergaberecht im konkreten Fall ausschließlich kraft Zuwendungsbescheids anzuwenden haben, gilt Art. 5k Sanktions-VO nicht unmittelbar.

Gegenstand der Bindung

Gegenstand der Sanktionen im Bereich der öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach Art. 5k Sanktions-VO sind

  • einerseits ein seit dem 09.04.2022 geltendes Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und
  • andererseits das Verbot, bereits vergebene Aufträge ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot),

soweit Personen oder Unternehmen, die nach der Vorschrift Russland zuzuordnen sind, unmittelbar als Bewerber oder Bieter auftreten oder als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind und mehr als 10 % des Auftragswertes auf das betroffene Unternehmen entfallen.

Art. 5k Sanktions-VO gilt für laufende Vergabeverfahren bzw. nicht abgeschlossene Verträge ab sofort und unmittelbar, d. h. ohne nationale Umsetzungsakte. Nach § 5k Abs. 4 Sanktions-VO gelten die Verbote des Abs. 1 nicht für die Ausführung bereits zugeschlagener Aufträge und Konzessionen, dahingehend besteht eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 10.10.22.

Umsetzung durch Anforderung einer Eigenerklärung

Da die Umsetzung des in Art. 5k Abs. 1 VO (EU) 2022/576 vorgesehenen Verbots unmittelbar den beschaffenden Stellen obliegt, bietet sich hierfür nach erster Einschätzung des BMWK die Anforderung entsprechender Eigenerklärungen an.

Ein entsprechendes Muster einer Eigenerklärung für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren stellt das BMWK auf seiner Internetseite unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html zur Verfügung. Geben Unternehmen eine entsprechende Erklärung trotz Aufforderung nicht ab, sind ihre Angebote von der Wertung auszuschließen (dazu insb. § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).

Genehmigung von Ausnahmen

In Art. 5k Abs. 2 a) bis f) Sanktions-VO werden Ausnahmen vom in § 5k Abs. 1 Sanktions-VO normierten Verbot aufgeführt. Das BMWK hat als Anlage zum Rundschreiben vom 14.04.2022 eine Übersicht über den Anwendungsbereich von Art. 5k der Sanktions-VO, soweit Ausnahmen von den Vergabe-Richtlinien betroffen sind, ebenfalls auf seiner Internetseite unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/oeffentliche-auftraege-und-vergabe.html veröffentlicht.

Dem jeweiligen Auftraggeber obliegt grundsätzlich die Einholung von Genehmigungen für Ausnahmen vom Verbot nach Art. 5k Abs. 2 Sanktions-VO. Zu beachten ist, dass die zuständige Stelle für die Erteilung von Ausnahmen erst kurzfristig durch das BMWK bekannt gegeben wird.

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Teresa Beierle

Teresa Beierle

T: +49 221 95 190-80
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