Der Koalitionsvertrag ist die Arbeitsgrundlage der neuen Regierung. Auch für die Medienbranche ist von großer Bedeutung, was dort drinsteht – und was nicht. Einige Aussagen könnten zudem Folgen für die Meinungsfreiheit haben.
Im zweiten Anlauf hat es dann doch geklappt: Friedrich Merz wurde am 06.05.2025 vom Bundestag zum Bundeskanzler gewählt, am gleichen Tag nahm die neue Regierung ihre Arbeit auf.
Ihre Arbeitsgrundlage bildet der zwischen Union und SPD vereinbarte Koalitionsvertrag. Bemerkenswert ist, in welchem Umfang und bisweilen mit welcher Deutlichkeit sich die Parteien zu medienpolitischen Themen äußern. Denn die originäre Gesetzgebungskompetenz für die Medien liegt eigentlich bei den Ländern. Doch auch der Bund kann über seine eigenen Kompetenzen die Rahmenbedingungen für die Medienbranche erheblich mitgestalten. Dem Bereich „Kultur und Medien“ widmen die Koalitionäre auf den S. 119 bis 124 ein ganzes Kapitel, aber auch außerhalb davon finden sich im Vertragstext wichtige Aussagen zu Medien und Meinungsbildungsprozess.
Verzicht auf Werbebeschränkungen
„Von zusätzlichen Werbebeschränkungen sehen wir ab“ (S. 122). Ein kleiner Satz mit großer Wirkung. Denn er beendet die jahrelangen Diskussionen über strengere Vorgaben für Fernseh- und Onlinewerbung. Die Ampelregierung plante u. a., Werbung für besonders salz-, zucker- und fetthaltige Produkte werktags zwischen 17 und 22 Uhr – und damit zur Prime Time – zu verbieten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die ohnehin vom harten Kampf auf dem Werbemarkt gebeutelten Medien wären erheblich gewesen. Mit der unmissverständlichen Aussage sorgen die Koalitionäre für etwas Entspannung in der Branche.
Filmförderung mit Steueranreizen und Investitionsverpflichtung
„Wir wollen die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandorts Deutschland durch eine zeitnahe Reform der Filmförderung verbessern, bestehend aus einem steuerlichen Anreizsystem sowie einer Investitionsverpflichtung“ (S. 122). Damit wandeln Union und SPD auf den Spuren von Kulturstaatsministerin Claudia Roth, die ebenfalls die Filmförderung auf diese beiden Säulen stellen wollte. Während steuerliche Anreize für Filmproduktionen in Deutschland weitgehend Zustimmung finden, stoßen die Investitionsverpflichtungen auf heftigen Widerstand der Medienanbieter. Erste Pläne von Staatsministerin Roth sahen vor, dass Rundfunkveranstalter und Streamingdienste bis zu 20 % ihrer Einnahmen in europäische Werke investieren mussten, zusätzlich aufgeteilt in Subquoten etwa für Kinofilme und Produktionen von Dritten. Ein späterer Entwurf wollte nur noch die Streamingdienste verpflichten.
Man darf gespannt sein, wie der neue Kulturstaatsminister Wolfgang Weimer das Vorhaben umsetzen wird. Die von Stakeholdern und in der Wissenschaft geäußerte Skepsis hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der Vereinbarkeit mit den Grundrechten und mit der EU-Dienstleistungsfreiheit wird dabei zu berücksichtigen sein.
Plattformabgabe statt Zustellförderung?
„Wir prüfen die Einführung einer Abgabe für Online-Plattformen, die Medieninhalte nutzen. Die Erlöse sollen dem Medienstandort zugutekommen“ (S. 122). Eine Prüfung bedeutet zwar noch keine feste Zusicherung, dokumentiert aber die Absicht, die Online-Plattformen künftig zur Refinanzierung von Medienanbietern heranzuziehen. Als Vorbild dient den Koalitionären womöglich Australien, das Ende 2024 eine Abgabe für Suchmaschinen und Soziale Netzwerken angekündigt hatte. Die Prüfung der neuen Regierung wird vor allem grund- und abgabenrechtliche sowie EU-beihilfenrechtliche Aspekte umfassen müssen. Zudem bleibt abzuwarten, ob auch die EU die Pläne für eine Digitalsteuer auf Unionsebene vorantreiben wird und wie sich diese zu einer nationalen Abgabe verhielte.
Ob eine Plattformabgabe auch den Zeitungsverlagen zugutekäme? Jedenfalls zeigen sich die Verleger enttäuscht darüber, dass der Koalitionsvertrag keine Aussage zur seit Langem geforderten Zustellförderung enthält. Stattdessen heißt es lapidar: „Die Herausforderungen der Zustellung der Zeitungen werden wir mit den Verlagen erläutern“ (S. 123). Die Ampelkoalition hatte 2023 die Pläne für eine Zustellförderung endgültig aufgegeben, u. a. nachdem das Onlinemedium „Krautreporter“ mit einer Verfassungsbeschwerde wegen Ungleichbehandlung gedroht hatte.
Reform des Wettbewerbsrechts
Weitreichende Pläne hat die Koalition für Änderungen im Wettbewerbsrecht, um die Medienbranche zu unterstützen: „Das Wettbewerbsrecht muss auf allen Ebenen weiterentwickelt und mit dem Medienkonzentrationsrecht der Länder verzahnt werden, auch um Fusionen von Medienunternehmen mit Anbietern medienrelevanter Infrastruktur zu prüfen. Zusammenarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk soll nach den aktuellen Reformen der Länder die Regel werden. Deshalb schaffen wir eine wettbewerbsrechtliche Bereichsausnahme, auch Kooperationen privater Medienhäuser sollen erleichtert werden“ (S. 123).
Die Umsetzung dieser Absichten muss allerdings den Anwendungsvorrang des Unionsrechts wahren. Insbesondere darf das nationale Kartellrecht keine Verhaltensweisen zulassen, die nach EU-Kartellrecht verboten sind. Daher erscheint das Vorhaben, Kooperationen von Medienunternehmen zu erleichtern, durchaus ambitioniert. Dagegen könnten Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der Auftragserfüllung wohl über Art. 106 Abs. 2 AEUV vom Wettbewerbsrecht ausgenommen werden; nicht davon erfasst wäre freilich die kommerzielle Betätigung der Anstalten (§ 40 Medienstaatsvertrag [MStV]). Die längst überfällige Reform des Medienkonzentrationsrechts anzugehen, bleibt eine Aufgabe für die Länder.
Aufsichtsmaßnahmen gegen Desinformation
Breiten Raum nimmt der Kampf gegen Desinformation im Koalitionsvertrag ein. Für Diskussion hat vor allem folgende Passage gesorgt: „Die bewusste Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen ist durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt. Deshalb muss die staatsferne Medienaufsicht unter Wahrung der Meinungsfreiheit auf der Basis klarer gesetzlicher Vorgaben gegen Informationsmanipulation sowie Hass und Hetze vorgehen können“ (S. 123).
Zwar stimmt es, dass das Bundesverfassungsgericht die Verbreitung von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen bereits aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausklammert. Doch wie das Gericht ebenfalls bemerkt, „muß aber bedacht werden, daß die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiß ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt […]. Würde angesichts dieses Umstands die nachträglich als unwahr erkannte Äußerung immer mit Sanktionen belegt werden dürfen, so stünde zu befürchten, daß der Kommunikationsprozeß litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muß“ (BVerfGE 99, 185, 197). Zurückhaltung bei der Sanktionierung von (vermeintlichen) Falschaussagen ist demnach angezeigt.
Dass die staatsferne Medienaufsicht gegen Informationsmanipulation vorgehen soll, ist eine für den Koalitionsvertrag bemerkenswerte Aussage: Erstens fällt die Ausgestaltung der Medienaufsicht in die Kompetenz der Länder, zweitens haben diese mit § 19 MStV bereits eine Vorschrift geschaffen, die zumindest ein Vorgehen gegen Sorgfaltspflichtverstöße von (bestimmten) Onlinemedien ermöglicht. Spannend wird, wie die Koalition ihre Ankündigung zur besseren Durchsetzung des Strafrechts im Netz umsetzen wird: „Wir verschärfen die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Plattformen, insbesondere bei systemischen Mängeln bei der Entfernung strafbarer Inhalte“ (S. 90).
Verbot von Bots und Fake-Accounts
Im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Desinformation steht auch diese Ankündigung: „Systematisch eingesetzte manipulative Verbreitungstechniken wie der massenhafte und koordinierte Einsatz von Bots und Fake Accounts müssen verboten werden“ (S. 123). Bislang gilt lediglich eine Kennzeichnungspflicht für von Telemedienangeboten eingesetzten Bots (§ 18 Abs. 3 MStV), die von den Medienintermediären umgesetzt werden muss (§ 93 Abs. 4 MStV).
Neben der Kompetenzfrage stellt sich auch die Frage, ob ein generelles Bot-Verbot mit der Meinungsfreiheit vereinbar wäre. Immerhin erachtet das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich auch die anonyme oder pseudonyme Meinungsäußerung für schützenswert. Je stärker aber Bots und Fake-Accounts tatsächlich eingesetzt werden, um die Meinungsbildung zu manipulieren, desto eher dürfte auch ein gesetzgeberisches Vorgehen zum Schutz des demokratischen Diskurses zu rechtfertigen sein.
Und sonst?
Besondere Aufmerksamkeit hatte während der Verhandlungen eine mögliche Beschneidung des Informationsfreiheitsgesetzes erfahren. Der Satz „Das Informationsfreiheitsgesetz in der bisherigen Form wollen wir mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung reformieren“ (S. 59) liest sich nun deutlich zurückhaltender. Ansonsten will die neue Koalition beispielsweise Rechtssicherheit für gemeinnützigen Journalismus schaffen (S. 122), den Aufbau einer europäischen Medienplattform unterstützen (S. 123), das Deutsche Welle-Gesetz reformieren (S. 123) und den Digital Services Act stringent umsetzen und weiterentwickeln (S. 123).
Was von diesen Vorhaben wie umgesetzt wird, lässt sich noch nicht absehen. Womöglich werden neue Entwicklungen im Laufe der Legislaturperiode die Prioritäten der Koalition noch verschieben. Mit ihrem durchaus ambitionierten Programm zu Medien und Meinungsbildung weckt die neue Regierung hohe Erwartungen – bisweilen aber auch ebenso hohe Befürchtungen.
