Alexander Fritz
Das OVG NRW hat in einem aktuellen Beschluss (OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2022, 10 A 2127/21) klargestellt, dass der Bauherr eines Ersatzbaus für ein abgebranntes Gebäude im Außenbereich daran gehalten ist, die Neuerrichtung „alsbald“ durchzuführen.
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