Die in einer AGB-Klausel der Sparkasse enthaltene Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro für die Abwicklung von Treuhandaufträgen bei der Ablösung von Kundendarlehen durch Fremdinstitute ist unwirksam. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 und widerspricht damit einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2009 zu diesem Themenkomplex.
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