Paul H. Assies / Dr. Maik Kirchner
Der BGH hat die Entscheidung des EuGH zur sog. „Kaskadenverweisung“ nun kurzfristig aufgegriffen und jedenfalls für Immobiliarverbraucherdarlehen klargestellt, dass die im Urteil des EuGH zur Entscheidung herangezogene Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrer eigenen Fassung gemäß § Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung findet und daher eine weitere Prüfung unter Heranziehung der Entscheidung des EuGH nicht geboten ist.
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