Andrea Heuser
In dem Urteil vom 27.06.2019 (IX ZR 167/18) hat der BGH entschieden, dass jede Forderung eines Gesellschafters grundsätzlich eine darlehensgleiche Forderung im Sinne des § 135 InsO darstellt, wenn der Gesellschafter und die Gesellschaft sich von vornherein einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzahlen muss.
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