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Unternehmen & Finanzen

Update zum Urteil des EuGH zur sog. „Kaskadenverweisung“: BGH reagiert mit Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 581/18, frühzeitig auf das Urteil und gibt zu verstehen, dass die Entscheidung des EuGH für Immobiliarverbraucherdarlehen nicht einschlägig ist.

Paul H. Assies / Dr. Maik Kirchner

Der BGH hat die Entscheidung des EuGH zur sog. „Kaskadenverweisung“ nun kurzfristig aufgegriffen und jedenfalls für Immobiliarverbraucherdarlehen klargestellt, dass die im Urteil des EuGH zur Entscheidung herangezogene Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrer eigenen Fassung gemäß § Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c auf grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung findet und daher eine weitere Prüfung unter Heranziehung der Entscheidung des EuGH nicht geboten ist.

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Update zum Urteil des EuGH vom 26.03.2020, Rs. C-66/19 zur sog. „Kaskadenverweisung“

Paul H. Assies / Dr. Maik Kirchner

Die ersten Oberlandesgerichte (OLG München, Beschl. v. 30.03.2020, 32 U 5462/19 und OLG Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 31.03.2020, 6 U 160/19) geben zu verstehen, dass die Entscheidung des EuGH zur sog. „Kaskadenverweisung“ keine Auswirkungen auf die Widerruflichkeit betroffener Verbraucherverträge mit Widerrufsinformationen unter Anwendung deutschen Rechts hat und eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zur Anwendung kommen kann.

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Die Personengesellschaften – vom Gesetzgeber vergessen?!

Andrea Heuser

Zur Möglichkeit der Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in Personenhandelsgesellschaften in Zeiten der Corona-Krise (Gesetz zur Abmilderungen der Folgen der COVID-19 Pandemie).

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Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Darlehensverträge

Das Coronavirus und die dadurch hervorgerufene Pandemie haben zunehmend Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, Bundesgesetzblatt I, S. 569) sind auch Regelungen geschaffen worden, die in Darlehensverträge hineinwirken.

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EuGH entscheidet, dass „Kaskadenverweisungen“ in Widerrufsinformationen unwirksam sind. Aber: Führt das auch zur automatischen Widerruflichkeit entsprechender Verbraucherdarlehensverträge im innerdeutschen Recht?

Paul H. Assies / Dr. Maik Kirchner

Mit Urteil vom 26.03.2020 - Rs. C-66/19 - hat der Europäische Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 (im Folgenden Richtlinie 2008/48 EG) einer Regelung in Widerrufsinformationen zu Verbraucherdarlehensverträgen dann entgegenstehe und auch dementsprechend auszulegen sei, wenn diese Regelung hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten und geforderten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nehme (sog. „Kaskadenverweisung“). Damit stellt der EuGH auch gleichzeitig klar, dass der seit 30.07.2010 im deutschen Belehrungsmuster nach Anlage 6 EGBGB (ab 13.06.2014: Anlage 7 EGBGB) verankerte sog. „Kaskadenverweis“ den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG) nicht gerecht wird. Dieses Urteil haben einige Medien und Verbraucheranwälte aufgegriffen und sprechen bereits plakativ vom neuen „Widerrufsjoker“. Aber trifft diese Einschätzung tatsächlich zu?

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GmbH-Recht: Gesellschafterversammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Andrea Heuser

Aufgrund der staatlichen Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, hier insbesondere die Einschränkung der Versammlungsfreiheit und das Kontaktverbot, ist die Abhaltung von physischen Gesellschafterversammlungen nicht mehr ohne weiteres bzw. nur unter engen Voraussetzungen noch möglich.

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Corona und Vereine und Stiftungen

Andrea Heuser

Aufgrund der staatlichen Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, hier insbesondere die Einschränkung der Versammlungsfreiheit und das Kontaktverbot, ist die Abhaltung von Mitgliederversammlungen von Vereinen und Stiftungen derzeit nicht möglich. Viele Satzungen sehen aber bspw. ein automatisches Ende der Vorstandsbestellung durch Zeitablauf vor. Der Verein bzw. die Stiftung drohen hierdurch handlungsunfähig zu werden. Insbesondere für den Verein bestehen daneben auch andere Maßnahmen, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bedürfen.

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