Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Darlehensverträge

Das Coronavirus und die dadurch hervorgerufene Pandemie haben zunehmend Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, Bundesgesetzblatt I, S. 569) sind auch Regelungen geschaffen worden, die in Darlehensverträge hineinwirken.

Konkret ist in Art.  240 Abs.  3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch nun geregelt:

„§  3 Regelung zum Darlehensrecht
(1) Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Verbraucher ist berechtigt, in dem in Satz 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit er die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die in Satz 1 geregelte Stundung als nicht erfolgt.

(2) Die Vertragsparteien können von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen treffen.

(3) Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind im Fall des Absatzes 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Hiervon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.

(4) Der Darlehensgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.

(5) Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Darlehensgeber stellt dem Verbraucher eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus Satz 1 sowie aus Absatz 1 Satz 1 ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach §  426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den personellen Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 6 zu ändern und insbesondere Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in den Anwendungsbereich einzubeziehen.“

In §  4 ist ergänzend geregelt, dass durch Rechtsverordnung der genannte Zeitraum bis zum 30.  September 2020 verlängert werden und die in § 3 Absatz 5 geregelte Verlängerung der Vertragslaufzeit auf bis zu zwölf Monate erstreckt werden kann, wenn die Auswirkungen der Pandemie dies gebieten.

 

II. Auswirkungen

Dies hat Auswirkungen auf zahlreiche Darlehensverträge:

1. Die Regelungen gelten für Verträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden

2. Die Regelungen werden auf den sog. Gesamtschuldnerausgleich erstreckt. Der Gesetzgeber will also alle Darlehensnehmer schützen, auch wenn nur einzelne der Darlehensnehmer schutzbedürftig sind, etwa weil die Einkommensverhältnisse bei anderen Gesamtschuldnern günstiger sind.

3. Verbraucherdarlehensverträge
Ausweislich des Gesetzestextes sind nur Verbraucherdarlehensverträge betroffen. Darlehensgeber sind also gut beraten, zu prüfen, ob ein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Dieser ist in § 491 BGB geregelt und definiert. Wichtig sind hier insbesondere die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Ausnahmen vom Verbraucherdarlehensvertrag. Ein solcher Vertrag liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn ein Darlehen zwischen zwei Verbrauchern abgeschlossen wurde. Ein Verbraucherdarlehensvertrag setzt nämlich voraus, dass ein Unternehmer einem Verbraucher ein Darlehen gewährt hat. Weitere Ausnahmen kennt das Gesetz etwa dann, wenn es sich um Kleinstbeträge von weniger als 200,00 € handelt und in weiteren Fällen.

Interessant aus Sicht der Kreditwirtschaft dürften weitere Konstellationen sein, die schon im Rahmen der Widerruflichkeit von Verbraucherdarlehensverträgen in den letzten Jahren eine Rolle gespielt haben, nämlich ob die Stundung auch auf solche Vertragskonstellationen Anwendung findet, in denen zwar ein Verbraucherdarlehensvertragsformular verwendet wurde, es sich aber bei korrekter Betrachtung nicht um einen Verbraucher als Darlehensnehmer handelt.

Eine Handreichung der Bundesregierung unter www.bundesregierung.de verweist auf den Beispielsfall, dass etwa ein einem Unternehmer gewährtes Darlehen zur Finanzierung des privaten Einfamilienhauses ein Verbraucherdarlehen ist, auch wenn es sich bei dem Darlehensnehmer ansonsten um einen Unternehmer handelt,

Daneben sind etwa Fälle denkbar, in denen eine Person zahlreiche Wohnungen vermietet und dies als gewerbliches Handeln anzusehen ist, die darlehensgewährende Bank aber gleichwohl das Formular des Verbraucherdarlehensvertrages benutzt hat. Nach der Rechtsprechung wäre auf die tatsächliche Situation (Gewerblichkeit) abzustellen. In Zweifelsfällen wird man der Kreditwirtschaft empfehlen müssen, zunächst von einer formalen Sichtweise auszugehen und jedem Darlehensnehmer, mit dem ein Verbraucherdarlehensvertrag (-formular) verwendet wurde, diese Stundungsmöglichkeit einzuräumen.

Angelegt ist aber bereits eine Anwendbarkeit dieser Regeln auf Kleinstunternehmer im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (siehe www.eur-lex.europa.eu) – darunter fallen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und 2 Mio. Euro Jahresumsatz.

4. Inhalt der Regelung – kein Verzug
Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass für die angeordnete Frist (und möglicherweise durch Rechtsverordnung angeordnet noch länger) kein Verzug vorliegt, sondern das Darlehen gestundet wird. Dies bedeutet konsequenterweise auch, dass keine Verzugszinsen gefordert werden dürfen. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Zeit der Stundung „einfach an die Laufzeit drangehängt wird“.

Dies könnte sich mehrfach auswirken:
Zum einen haben Darlehensnehmer gemäß § 491a Absatz 3 Satz 2 (über den Verweis in Artikel 247 § 6 EGBGB) Anspruch auf einen Tilgungsplan. Hier wird wohl ein Anspruch des Darlehensnehmers auf einen neuen Tilgungsplan entstehen; sollte sich die Stundung durch Rechtsverordnung noch verlängern, so wird der Darlehensnehmer wohl erneut Anspruch auf Ausstellung eines überarbeiteten Tilgungsplans haben.

Vor dem Hintergrund der bekannten Rechtsprechung des BGH, wonach die Kreditwirtschaft für Leistungen, zu denen sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist, vom Kunden kein separates Entgelt fordern darf, wird dies wohl bedeuten, dass Banken solche – ggf. auch mehrfach – überarbeiteten Tilgungspläne kostenfrei an die Kunden bzw. Darlehensnehmer überreichen müssen.

Darüber hinaus sieht § 505a BGB vor, dass Banken bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages eine Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung trifft. Nach Absatz  2 der Vorschrift gilt, dass eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung vorzunehmen ist, wenn der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrages deutlich erhöht wird. Nun ist eine Stundung keine Erhöhung des Nettodarlehensbetrages, allerdings wird das bei Vertragsschluss gewährte Kapitalnutzungsrecht verlängert, für drei Monate oder durch erneute Rechtsverordnung ggf. für sechs Monate. Es kann also zu der Situation kommen, dass bei einer klassischen Immobilienfinanzierung das Darlehen nun nicht wie geplant bei Eintritt in den Ruhestand getilgt ist, sondern noch einige Monate aus weniger zur Verfügung stehenden Mitteln bedient werden muss und die Bank daher unter normalen Umständen einer solchen Stundung nicht zustimmen dürfte, will sie sich nicht gemäß § 505d BGB schadenersatzpflichtig machen. Hier wird man wohl die weitere Entwicklung abwarten und argumentieren müssen, dass diese gesetzlich angeordnete Stundung keine Konsequenzen im Hinblick auf unterlassene oder fehlende Kreditwürdigkeitsprüfungen der Banken auslöst.

5. Gesprächsangebot
Die Banken sollen den Darlehensnehmern ein Gespräch über mögliche Lösungsmöglichkeiten anbieten. Dies ist aber nicht verpflichtend. Sollte ein solches Gespräch nicht stattfinden oder zu keiner einvernehmlichen Regelung führen, gilt die gesetzliche Grundlage einer Stundung für drei Monate oder länger.

6. Kündigungsausschluss
Die Neuregelung sieht vor, dass keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen bestellten Sicherheit möglich ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ordentliche Kündigungen aus anderen Gründen und insbesondere außerordentliche Kündigungen aus anderen Gründen möglich sind. Insbesondere, wenn Betrugsversuche des Kunden oder ähnliches Verhalten vorliegen, kann eine Kündigung gleichwohl ausgesprochen werden.

7. Ausschluss des Stundungsverlangens auf Grund Unzumutbarkeit
Eine Rückausnahme für die gesetzliche Regelung, insbesondere das vorgesehen Stundungsrecht gilt, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist. Da hier die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Umstände der Unzumutbarkeit bei der jeweiligen Bank liegt, wird man wohl empfehlen müssen, sich hierauf nur in Fällen zu berufen, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen zweifelsfrei vorliegen.

 

III. Technische Umsetzung

Es wird sicherlich in vielen Fällen dazu kommen, dass Darlehensnehmer die Lastschriften „zurückgeben“, mit denen vom Girokonto die Darlehensrate eingezogen wird. Auch wenn Darlehensnehmer gegenüber den Kreditinstituten darzulegen haben, dass und inwiefern sie durch die Pandemie nicht in der Lage sind, die Darlehensrate neben der Aufrechterhaltung seines Lebensstandards zu zahlen, wird es sicherlich zu Fällen kommen, in denen die Darlehensnehmer dies ohne weitere Rücksprache oder Begründung tun.

Es wird für die IT-Systeme der Banken schon eine große Herausforderung sein, diese in kürzester Zeit so umzustellen, dass nicht automatisierte Mahnläufe starten, wenn Zahlungen nicht – wie eigentlich vorgesehen – erfolgen. Sofern wirtschaftlich vertretbar, wird man hier den Banken empfehlen müssen, solche Stundungen gleichwohl für die gesetzlich angeordnete Dauer zu akzeptieren, auch wenn eine ordnungsgemäße Begründung durch den Darlehensnehmer fehlt.

 

IV. Fazit
Die mit hoher Geschwindigkeit vom Gesetzgeber geschaffenen Maßnahmen werden in der Umsetzung in der Praxis sicherlich noch einige Hürden bereiten.