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Unternehmen & Finanzen

Vertrag ist Vertrag – gilt das auch in Zeiten der Corona – Pandemie?

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Natürlich ist in diesen schwierigen und herausfordernden Zeiten der aktuellen Corona- oder COVID 19-Pandemie die Gesundheit aller das erste Ziel und oberste Priorität. Für Unternehmen stellen sich daneben aber auch ganz handfeste juristische Fragen: Was ist mit abgeschlossenen Verträgen, die entweder selbst aufgrund der aktuellen Entwicklung nicht erfüllt werden können oder die der Vertragspartner aufgrund der aktuellen Entwicklung nicht erfüllen kann? Wie kann man sich von solchen Verträgen lösen? Bestehen bzw. drohen daneben zudem Schadensersatzansprüche? …um nur einige dieser Fragen zu nennen.

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Ein Kilometerleasingvertrag ohne Restwertgarantie ist keine Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB

Dr. Maik Kirchner

Mit Urteil vom 29.10.2019, Az. 6 U 338/18, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden und ausführlich begründet, dass ein Kilometerleasingvertrag, bei dem ein bestimmter Restwert nicht garantiert ist, keine Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB darstellt. Die Vorschrift ist nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen 6. Senats auf solche Leasingverträge auch nicht analog anwendbar, so dass dem Leasingnehmer bei solchen Leasingverträgen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

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BGH erklärt Treuhandgebühr bei Darlehensablösung für unwirksam

Die in einer AGB-Klausel der Sparkasse enthaltene Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro für die Abwicklung von Treuhandaufträgen bei der Ablösung von Kundendarlehen durch Fremdinstitute ist unwirksam. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 und widerspricht damit einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2009 zu diesem Themenkomplex.

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Zur Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Doris Deucker

Der BGH hat mit Urteil vom 07.05.2019 (Az. VI ZR 512/17) klargestellt, dass die Pflichten des GmbH-Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie seine gesetzliche Haftung für verursachte Schäden primär gegenüber der Gesellschaft bestehen. Die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) setzt im Falle mittelbarer Schädigungen voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil sittenwidrigen Handelns gerade in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht.

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Verwirkung des Rechts zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Schuldhaftentlassung eines weiteren Darlehensnehmers

Dr. Maik Kirchner

Das Kammergericht hat entschieden, dass bei einem Widerruf eines Darlehensvertrages nach mehr als zehn Jahren von der Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen ist. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn spezielle Elemente hinzutreten, die eine Bestätigung des Vertragswillens vermuten lassen.

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