Dr. Maik Kirchner
Mit Beschluss vom 24. März 2020 – Az. XI ZR 516/18 – hat der BGH entschieden, dass die klauselmäßige Vereinbarung einer Bereitstellungsprovision als Preishauptabrede gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen sei.
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