Kein erneuter Widerrufsjoker bei mit Autokäufen verbundenen Kreditverträgen

Der BGH entschied mit zwei Urteilen vom 5. November 2019, dass die Darlehensnehmer zweier unterschiedlicher Autobanken ihren mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen können, da die streitbefangenen Widerrufsinformationen nicht zu beanstanden seien.

Hintergrund

Zur Finanzierung ihrer neu erworbenen Fahrzeuge schlossen beide Kläger jeweils im Mai 2016 (XI ZR 650/18) bzw. Juli 2013 (XI ZR 11/19) einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag mit einem Sollzinssatz von 3,92% und einer festen Laufzeit. Diese auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen wurden von den Parteien trotz einer vom Gesetzgeber vorgesehen Widerrufsfrist von zwei Wochen nach Abschluss des Vertrags (§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB) erst im Jahr 2017 widerrufen. Die Kläger bemängelten, die Widerrufsfrist sei aufgrund unzureichender Widerrufsinformationen selbst nie in Gang gesetzt worden.

Konkret – so die Kläger – fehle zum einen die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB geforderte Pflichtangabe über den vom jeweiligen Darlehensnehmer zu entrichtenden Sollzins im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens. In beiden Verträgen wurde dieser mit einer „Höhe von 0,00 Euro“ beziffert.

Zum anderen monierten die Kläger, die Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung werde nicht ausreichend im Sinne des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erläutert.  Der Vertrag lasse hierzu lediglich verlauten, diese setze sich nach den „vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ zusammen.

Schließlich enthalte der Vertrag keine ausdrücklichen Hinweise über ein außerordentliches Kündigungsrecht, das dem Darlehensnehmer nach § 314 BGB zustehe.

Wären die Beanstandungen der Kläger zutreffend und ein Widerruf noch im Jahr 2017 möglich gewesen, so würde der Widerruf auch auf die mit den Darlehen finanzierten Kfz-Kaufverträge durchgreifen, an die die Kfz-Käufer sodann ebenfalls nicht weiter gebunden wären (§ 358 Abs. 1 BGB).

Entscheidungsinhalt

Die Widerrufsinformationen seien ordnungsgemäß, die zweiwöchige Widerrufsfrist wurde bei Vertragsschluss in Gang gesetzt. So entschied nun der BGH und schließt sich damit den Vorinstanzen an. Nachdem bereits die Landgerichte die auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistung gerichteten Klagen zurückgewiesen hatten, scheiterte auch die Berufung beider Parteien. Mit der Entscheidung des XI. Zivilsenats haben nun auch die von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen endgültig keinen Erfolg.

Ein Fehlen der Pflichtangabe über den Sollzins gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB sah der BGH in den Vertragsunterlagen nicht. Vielmehr sei für einen aufmerksamen Verbraucher durchaus zu verstehen, dass bei der Angabe eines Zinses von 0,00 Euro im Falle eines Widerrufs eben keiner zu entrichten ist. Die Vorschriften seien nur einseitig zwingend, sodass zu Gunsten des Verbrauchers davon abgewichen werden dürfe, § 361 Abs. 2 S. 1 BGB.  Aufgrund der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes sei außerdem keine Mitteilung eines konkreten Verzugszinses nach Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB nötig, gar möglich.

Weiter sei die in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB geforderte Auskunft zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hinreichend erläutert. Die von den Banken in den konkreten Fällen vorgenommene Darstellung reiche völlig aus. Jedes weitere finanzmathematische Detail würde den durchschnittlichen Verbraucher eher verwirren, als weiter erleuchten.
Abschließend müsse der Darlehensgeber auch nicht über ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 314 BGB informieren. Die in Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB geforderten Angaben über das Kündigungsverfahren beziehen sich ausschließlich auf das Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB.

Fazit

Die Entscheidung des BGH bestätigt, dass die von den beiden Autobanken verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ob dies auch für Widerrufsinformation anderer Autobanken gilt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls dann, wenn deren verwendete Widerrufsinformation den identischen, mit dem hier zu entscheidenden, Inhalt hat.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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