Kein Schutz für einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus dem Betriebsrentengesetz

Ein Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer einer GmbH ist und einen nicht nur unbedeutenden Geschäftsanteil hält, ist keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, so dass das Betriebsrentengesetz keine Anwendung findet.

Sachverhalt

Der Kläger gründete mit zwei weiteren natürlichen Personen und einer GmbH im Jahr 1977 die G-GmbH. Der Kläger hielt einen Anteil von 1/6 an der G-GmbH, und mit den beiden anderen natürlichen Personen hatte er gemeinsam 50 % der Geschäftsanteile inne. Der Kläger und die beiden anderen natürlichen Personen wurden zum Geschäftsführer bestellt. Kurz nach dem Abschluss des Anstellungsvertrages wurde in einer Gesellschafterversammlung dem Kläger eine Versorgungszusage über 30 % seines pensionsfähigen Gehalts erteilt, wenn er im Dienst das 60. Lebensjahr erreicht und sodann aus dem Dienst der GmbH ausscheide. Wenig später wurde die Versorgungszusage durch eine Vereinbarung auf das pensionsfähige Gehalt von 14.000,00 DM beschränkt. Im Jahr 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G-GmbH eröffnet. Der Kläger erhält seit 2015 eine monatliche Rente der G-GmbH, die sich auf 8 % des Insolvenzplans beläuft, er ist jedoch der Ansicht, dass ihm ein höherer, da gemäß BetrAVG insolvenzrechtlich geschützter Rentenanspruch zusteht.

Entscheidung

Der 2. Zivilsenat hat im Revisionsverfahren über die rechtliche Einordnung der Beschäftigung des Klägers entschieden. Gemäß § 7 BetrAVG hat der Kläger dann einen bei Insolvenz geschützten (dementsprechend höheren) Versorgungsanspruch, wenn er Arbeitnehmer im Sinne des § 17 BetrAVG ist. Der Kläger ist als Geschäftsführer kein Arbeitnehmer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Jetzt hat der BGH entschieden, dass er auch keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist.

Der BGH weist darauf hin, dass § 17 Abs.1 Satz 2 BetrAVG nach Sinn und Zweck des Gesetzes einschränkend auszulegen ist. Das Betriebsrentengesetz soll den wirtschaftlich abhängigen und schutzbedürftigen Arbeitnehmer, der keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Versorgungszusage hat, schützen. Versorgungsberechtige sind insoweit von der Geltung des Betriebsrentengesetzes ausgenommen, als ihre Ansprüche auf Dienstleistungen beruhen, die sie bei natürlicher Betrachtung für das eigene Unternehmen erbracht haben. Dies trifft auf solche Personen zu, die sowohl vermögensmäßig als auch einflussmäßig mit dem Unternehmen so eng verbunden sind, dass sie es als ihr eigenes betrachten können und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Pensionssicherung dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzustellen sind.

Dies liegt auf der Hand für solche Gesellschafter, die die Mehrheit der Geschäftsanteile halten.

Beim Minderheitsgesellschafter sieht es jedoch anders aus; dieser kann zwar in der Gesellschaft mitbestimmen, hat allerdings keinen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft. Daher gilt für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich der Schutz des BetrAVG.

Jedoch unterstellt der BGH nicht alle Minderheitsgesellschafter dem Schutz des Betriebsrentengesetzes. Er nimmt aus dieser Gruppe wiederum solche Minderheitsgesellschafter aus, die zwar nicht selbst die Mehrheit der Geschäftsanteile an einem Unternehmen halten, diese aber zusammen mit anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern erreichen, jedenfalls dann, wenn die jeweiligen Beteiligungen nicht gänzlich unbedeutend sind. In seinem Urteil entscheidet der BGH erstmalig über die Unanwendbarkeit des BetrAVG, wenn die Minderheitsgesellschafter zusammen „nur“ auf 50 % kommen, da sie so gemeinsam die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren könnten.

Die Zusammenrechnung der Stimmrechte begründet der BGH in allen Fällen mit einer gleichgerichteten Interessenlage der Gesellschafter-Geschäftsführer. Ob diese im Einzelfall tatsächlich gemeinsam eine Leitungsmacht ausüben, sei unerheblich, so der Senat.

Somit findet das Betriebsrentengesetz keine Anwendung und der Kläger muss sich weiterhin mit einer niedrigen Quote aus dem Insolvenzverfahren zufriedengeben.

Kommentar

Die Frage der Anwendbarkeit des BetrAVG auf Minderheitsgesellschafter ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Urteil dürfte zu mehr Rechtsklarheit führen, obgleich das Argument mit der gleichgerichteten Interessenlage auf Kritik stößt, da in der Praxis bei weitem nicht immer ein Gleichlauf der Interessen mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegt.

Rechtsanwältin Franziska Reiprich
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