OLG Stuttgart bestätigt: Banken können in ihren AGB in zulässiger Weise Bereitstellungzinsen vereinbaren.

Mit Urteil vom 17.09.2019, Az. 6 U 110/18, hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden und ausführlich begründet, dass es sich bei der Zahlung von Bereitstellungszinsen um eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogene Hauptpreisabrede handelt.

Sachverhalt

Der Kläger schloss mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag. Im Darlehensvertrag wurde ein Bereitstellungszins von 3 % p. a. vereinbart. Nach dem Vertrag sollte die Abnahme des Darlehens spätestens zum 08.02.2008 erfolgen. In der Folge wurde der Abnahmezeitpunkt mehrmals einvernehmlich in die Zukunft verschoben. Der Kläger rief das Darlehen nicht ab und bezahlte zwischen Februar 2007 und 2017 insgesamt 48.925,00 € an Bereitstellungszinsen. Der Kläger vertrat die Ansicht, die Bereitstellungszinsen seien unwirksam, da sie sich an § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB messen lassen müssen und insgesamt zu einer unzulässigen Benachteiligung führen.

Entscheidungsinhalt

Das OLG Stuttgart teilte die Meinung des Klägers nicht. Vereinbarte Bereitstellungszinsen der Bank in AGB müssen sich nicht an § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB messen lassen, da es sich bei Bereitstellungszinsen um eine kontrollfreie Hauptpreisabrede handele. Eine Hauptpreisabrede unterliege aber – in Abgrenzung zu einer bloßen Preisnebenabrede – gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle. Bereitstellungszinsen seien die Gegenleistung für die von der Bank übernommene Verpflichtung, dem Kunden die versprochenen Darlehensmittel während der vereinbarten Zeit auf Abruf zur Verfügung zu stellen. Bereitstellungszinsen seien dabei als kontrollfreie Preishauptabreden für eine zusätzliche vertragliche Leistung zu qualifizieren.

Selbst wenn man die Vereinbarung in AGB einer Inhaltskontrolle unterziehen wollte, würde die Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung des Klägers darstellen. Sie finde ihre Rechtfertigung darin, dass Banken sich regelmäßig im Zeitpunkt der Darlehenszusage bereits endgültig refinanzieren müssen bzw. bei einer späteren Refinanzierung das Risiko von möglicherweise verschlechterten Konditionen tragen müssten. Insbesondere finde auf eine solche Abrede § 309 Nr. 5 BGB, anders als auf eine formularvertraglich vereinbarte Nichtabnahmeentschädigung, keine Anwendung, weil es sich bei Bereitstellungszinsen nicht um Schadenersatz für die (endgültige) Nichtabnahme eines Darlehens handele, sondern um ein Entgelt für die Bereithaltung der Darlehensmittel auf Abruf.

Zusammenfassung

Das Urteil des OLG Stuttgart ist zu begrüßen. Im Einklang mit der überwiegenden Literatur und Rechtsprechung hat der zur Entscheidung berufene 6. Senat des OLG Stuttgart klargestellt, dass es sich bei der Vereinbarung über die Zahlung von Bereitstellungszinsen um eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogene Hauptpreisabrede handele. Die Revision zum BGH wurde aber zugelassen. Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist daher noch nicht rechtskräftig.

Zurück
Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

T: +49 221 95 190-81
ZUM PROFIL