Mitteilung der BaFin zur Ahndung von Pflichtverletzungen aus dem Blickwinkel der aufsichtsrechtlichen Praxis

Die BaFin hat in ihrem Journal für den Oktober 2019 erkennen lassen, dass in der Wertpapieraufsicht höhere Bußgelder als in den Vorjahren verhängt werden.

Gründe für höhere Bußgelder

Die Trendwende zu höheren Bußgeldern erklärt die BaFin damit, dass der europäische Gesetzgeber im November 2015 bzw. Juli 2016 die Obergrenze für Bußgelder erhöht hat und die BaFin seither auch den Konzernumsatz heranziehen kann, wenn sie eine Geldbuße festsetzt.

Zudem entwickle sich das Kapitalmarktrecht stetig weiter. So heißt es im BaFin-Journal seitens der Wertpapieraufsicht der BaFin:

„Das Kapitalmarktrecht bleibt ein dynamisches Rechtsgebiet und diese Dynamik betrifft insbesondere auch den Bereich der Sanktionen.“

Insbesondere den Zurechnungsnormen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) kommt im Kapitalmarktrecht vermehrt eine besondere Bedeutung zu. Eine Vielzahl der kapitalmarktrechtlichen Vorschriften ist als Sonderdelikt ausgestaltet. Sonderdelikte richten sich an einen bestimmten, besonders qualifizierten Personenkreis. Im Kapitalmarktrecht ist dies häufig der Emittent eines Wertpapiers, also eine juristische Person. Eine juristische Person kann aber nicht selbst handeln. Es ist eine natürliche Person, die sie gesetzlich vertritt. Deren Pflichtverstöße werden der juristischen Person jedoch ordnungswidrigkeitenrechtlich zugerechnet, was es der BaFin ermöglicht, diese Verstöße mit einer Unternehmensgeldbuße zu ahnden. Von dieser Möglichkeit macht die Wertpapieraufsicht nach eigener Aussage auch in großem Umfang Gebrauch.

Vermeidung von Risiken durch gelebte Compliance-Systeme

Bestehende Risiken für bußgeldbewährte Pflichtverletzungen können die Verantwortlichen mithilfe von Compliance-Maßnahmen begegnen. Dazu zählt ein betriebseigener Verhaltenskodex (Code of Conduct), dessen Wirkung natürlich davon abhängt, ob die Unternehmensführung die Einhaltung überwacht und kontrolliert. Voraussetzung ist aber natürlich, dass die Compliance im Unternehmen gelebte Praxis und kein Feigenblatt ist.

Quelle: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2019/fa_bj_1910_Ahndungsreport.html

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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