BGH erklärt Treuhandgebühr bei Darlehensablösung für unwirksam

Die in einer AGB-Klausel der Sparkasse enthaltene Bearbeitungsgebühr von 100,00 Euro für die Abwicklung von Treuhandaufträgen bei der Ablösung von Kundendarlehen durch Fremdinstitute ist unwirksam. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 10.09.2019 – XI ZR 7/19 und widerspricht damit einer Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2009 zu diesem Themenkomplex.

Hintergrund

Wollten Kunden ihre bei der beklagten Sparkasse bestehenden Darlehen von Fremdinstituten ablösen lassen und die zuvor geleisteten Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf den neuen Darlehensgeber übertragen, fiel bislang – wie auch bei vielen anderen Banken und Sparkassen – ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro an. Geregelt war dies in einer AGB-Klausel in Verbraucherverträgen der Sparkasse. Das OLG Köln segnete eine solche Klausel in einer Entscheidung von 2009 (27.05.2009, 13 U 202/08) ab. Es bestehe nach Ansicht des OLG Köln gemäß § 1144 BGB nur ein Anspruch des Kunden auf kostenfreie Erteilung einer Löschungsbewilligung. Jegliche Mitwirkung des Kreditinstituts darüber hinaus sei von der Norm nicht erfasst.

Entscheidungsinhalt

Der BGH sieht das anders und bestätigte das OLG Hamm als Vorinstanz (Urt. v. 04.12.2018 – 19 U 27/18), das einem klagenden Verbraucherverband recht gab: Hat der Darlehensgeber Sicherheiten erhalten und benötigt diese aufgrund der vollständigen Ablösung des Darlehens nicht mehr, so stehe dem Darlehensnehmer ein Anspruch auf Rückgewähr der jeweiligen Leistungen zu. Im Zuge dessen könne er zwischen einer Löschungsbewilligung, einer löschungsfähigen Quittung oder einer Abtretung an sich oder an Dritte wählen. Verlangt der Darlehensgeber nun für jene geschuldete Leistung eine Gebühr und verankert diese in seinen AGB, unterfalle sie als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Dieser Inhaltskontrolle hält die in den AGB enthaltene Treuhandgebühr nach Ansicht des BGH nicht stand. Die Mitwirkung des ursprünglichen Kreditinstituts an der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten sei für die Ablösung notwendig. Mit der Vergütung solcher Tätigkeiten verfolge die Sparkasse ausschließlich eigene Vermögensinteressen. Die Klausel sei daher verbraucherfeindlich und somit gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. In diesem Sinne argumentierte auch das OLG Hamm. Der dort zur Entscheidung berufene 19.  Senat hielt die Beteiligung des ursprünglichen Kreditinstituts an der Ablösung von den Nebenpflichten erfasst, die aus dem Sicherheitsvertrag mit dem Darlehensnehmer resultieren. Eine gesonderte Vergütung verbiete sich aus diesem Grund.

Die Entscheidung des BGH umfasst auch den umgekehrten Fall. Der Sparkasse ist es demnach ebenfalls verwehrt, dem Kunden als ablösendes Kreditinstitut eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

Praxisfolgen

Der Bereich bepreisbarer Leistungen für Banken wird mit der Entscheidung des BGH reduziert. Dies gilt es für Banken im Rahmen der Neufassung von AGB respektive der Preis- und Leistungsverzeichnisse zu beachten.