Vertrag ist Vertrag – gilt das auch in Zeiten der Corona – Pandemie?

Natürlich ist in diesen schwierigen und herausfordernden Zeiten der aktuellen Corona- oder COVID 19-Pandemie die Gesundheit aller das erste Ziel und oberste Priorität. Für Unternehmen stellen sich daneben aber auch ganz handfeste juristische Fragen: Was ist mit abgeschlossenen Verträgen, die entweder selbst aufgrund der aktuellen Entwicklung nicht erfüllt werden können oder die der Vertragspartner aufgrund der aktuellen Entwicklung nicht erfüllen kann? Wie kann man sich von solchen Verträgen lösen? Bestehen bzw. drohen daneben zudem Schadensersatzansprüche? …um nur einige dieser Fragen zu nennen.

Mit den nachstehenden Ausführungen wollen wir eine erste Orientierung geben und denkbare Lösungsansätze aufzeigen. Bitte beachten Sie, dass wir damit nur einen Überblick über mögliche Fragestellungen und rechtliche Lösungsansätze geben wollen. Die nachstehenden Ausführungen ersetzen selbstverständlich keine abschließende Beratung im konkreten Einzelfall.

Kann ich unter Hinweis auf „Corona“ einen Vertrag kündigen bzw. von einem Vertrag zurücktreten?

Ein „generelles“ Kündigungs- oder Rücktrittsrecht unabhängig von den konkreten Umständen der in Rede stehenden Fallkonstellation dürfte sich auch mit Blick auf die derzeitige Situation nicht begründen lassen. Vertraglich vereinbarte Rücktritts- oder Kündigungsmöglichkeiten bleiben aber natürlich unberührt und können auch in der derzeitigen Situation in Anspruch genommen werden, soweit die vertraglichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ob im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die auch außerhalb konkreter vertraglicher Regelungen einen Rücktritt oder eine Kündigung doch erlauben, kann typischerweise nur mittels einer Prüfung des in Rede stehenden Einzelfalls ermittelt bzw. beurteilt werden, da hier regelmäßig sämtliche Umstände und Interessenlagen der beteiligten Parteien in eine Abwägung einfließen müssen.

Was gilt, wenn ich einen Vertrag gerne erfüllen würde, es aber aufgrund einer behördlichen Anordnung, die ihrerseits aufgrund der Corona-Pandemie ergeht oder sonstiger, auf Corona zurückgehender Umstände, schlicht nicht kann?

Ist hinsichtlich einer vertraglichen Leistungspflicht festzustellen, dass die geschuldete Leistung „für den Schuldner oder für jedermann“ unmöglich ist, bestimmt § 275 Abs. 1 BGB, dass der Anspruch auf die Leistung „ausgeschlossen“ ist.

Das bedeutet praktisch, dass derjenige, der nicht leisten kann, auch nicht leisten muss. Der Vertragspartner muss dann natürlich auch die vereinbarte Gegenleistung nicht erbringen. Das findet sich in § 326 Abs. 1 BGB niedergelegt. Die wechselseitigen Leistungspflichten werden mithin für die Dauer der Unmöglichkeit suspendiert. Ob eine Corona-bedingte Unmöglichkeit „endgültig“ oder aber nur „vorübergehend“ zur Suspendierung der Leistungspflichten führt, hängt allerdings zunächst von dem konkret in Rede stehenden Vertragsverhältnis ab und dürfe zudem derzeit, da die genaue weitere Entwicklung auch zeitlich nicht absehbar ist, nur schwer zu prognostizieren sein.

Der Gläubiger einer unmöglich gewordenen Leistung kann zudem gemäß § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten. Ob sich der Schuldner seinerseits vom entsprechenden Vertrag lösen kann, bestimmt sich danach, ob ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag zumutbar ist. Das wiederum kann nur anhand des konkreten Einzelfalls durch eine umfassende Interessenabwägung ermittelt werden. Sollte die Erbringung der Leistung bereits endgültig unmöglich geworden sein, braucht sich der Schuldner ohnehin nicht mehr „lösen“, denn die Leistungspflicht ist dann ohnehin erloschen.

Drohen Schadensersatzansprüche bzw. kann ich Schadensersatz geltend machen?

Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen ist für einen Schadensersatzanspruch nach deutschem Recht regelmäßig Verschulden, d.h. wenigstens Fahrlässigkeit auf Seiten des „Schädigers“ erforderlich. Etwas anders gilt nur im Ausnahmefall, etwa wenn sich der Schuldner bereits in Verzug befindet. Nach § 287 Satz 2 BGB haftet der Schuldner dann auch für Zufall.

Am Verschulden fehlt es regelmäßig, wenn die in Rede stehende Leistungsstörung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückgeht. Hierunter versteht die Rechtsprechung ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das unvorhersehbar ist, selbst bei Anwendung äußerster Sorgfalt ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmers nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Unternehmer in Rechnung zu stellen und mit in Kauf zu nehmen ist. Die Corona- bzw. COVID 19-Pandemie dürfte wohl als ein solches Ereignis einzustufen sein. So wurde beispielsweise in der Vergangenheit die SARS-Krankheit durch verschiedene Gerichte ebenfalls als „höhere Gewalt“ eingestuft.

Soweit also eine Leistungsstörung tatsächlich (und nicht nur „behauptet“) auf die Corona- bzw. COVID 19-Pandemie zurückgeht, dürfte es in der Regel an einem Verschulden fehlen und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein. Auch hier gilt aber, dass dies jeweils im Einzelfall geprüft werden sollte, da sich das Verschulden jeweils auf die konkret in Rede stehende Leistungsstörung beziehen muss.

Wie vorstehende Ausführungen zeigen, sind auch im Rahmen der Corona- bzw. COVID 19-Pandemie allgemeingültige Aussagen zur Rechtslage nur beschränkt möglich. Zu berücksichtigen sind regelmäßig sämtliche Umstände des Einzelfalls.

Sollten Sie Fragen zu einem konkreten Sachverhalt haben, sprechen Sie uns gern an!

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

T: +49 221 95 190-68
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