GmbH-Recht: Gesellschafterversammlungen in Zeiten der Corona-Pandemie

Aufgrund der staatlichen Zwangsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, hier insbesondere die Einschränkung der Versammlungsfreiheit und das Kontaktverbot, ist die Abhaltung von physischen Gesellschafterversammlungen nicht mehr ohne weiteres bzw. nur unter engen Voraussetzungen noch möglich.

Die Bundesregierung hat die Problematik erkannt und im Rahmen des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen vorgesehen.

§ 2 des Gesetzes lautet:

„Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“

Das Gesetz erleichtert die Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Verfahren: Anders als nach bislang geltendem Recht bedarf es nicht mehr der Zustimmung aller Gesellschafter mit dem Beschlussgegenstand bzw. der Art der Beschlussfassung.

Es reicht danach, dass der Beschlussgegenstand die erforderlichen Stimmen erhält.

Zu beachten ist, dass Regelungen in der Satzung damit nicht aufgehoben sind. § 48 Abs. 2 GmbHG ist dispositives Recht, d .h abweichende Vereinbarungen in Satzungen waren und sind möglich.

Wenn die Satzung Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen ausschließt, gilt dies weiterhin; hier bedürfte es eines satzungsdurchbrechenden Beschlusses.

Auch sind gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Quorum, die das GmbHG selbst nicht kennt, weiterhin zu beachten: Der außerhalb einer Versammlung gefasste Beschluss bedarf nicht nur der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit, er muss auch ein in der Satzung vorgeschriebenes Quorum – im Sinne von Teilnahme am schriftlichen Verfahren – erfüllen.

Für notariell zu beurkundende Gesellschafterbeschlüsse ist das schriftliche Verfahren nicht geeignet. Hier müssten die Gesellschafter eine Person mit der Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte in einer Gesellschafterversammlung, insbesondere der Stimmabgabe, bevollmächtigen.

Zu beachten ist, dass diese Regelung gemäß § 7 des Gesetzes zunächst nur auf Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse anzuwenden, die im Jahr 2020 stattfinden.

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Andrea Heuser

Andrea Heuser

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