Die Personengesellschaften – vom Gesetzgeber vergessen?!

Zur Möglichkeit der Durchführung von Gesellschafterversammlungen und Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in Personenhandelsgesellschaften in Zeiten der Corona-Krise (Gesetz zur Abmilderungen der Folgen der COVID-19 Pandemie).

1. Bedürfnis nach Gesellschafterversammlungen

Viele Gesellschaften sehen sich aktuell mit der Frage konfrontiert, wie sie ihre Gesellschafterversammlung abhalten können. Zum einen stehen bei vielen Gesellschaften in den ersten Monaten des Jahres die ordentlichen Gesellschafterversammlungen an. Zum anderen bringt die Corona-Krise vielfältige Fragestellungen wirtschaftlicher Art mit sich, die es zu bewältigen gilt. Dazu müssen Maßnahmen besprochen und beschlossen werden. Aufgrund des Kontaktverbotes können Gesellschafterversammlungen aber derzeit nicht ohne Weiteres vor Ort mit persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden.

Daher hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie Erleichterungen für Kapitalgesellschaften geschaffen. Personenhandelsgesellschaften werden in dem Gesetz jedoch nicht berücksichtigt. Da die Vorschriften des GmbHG hinsichtlich der Durchführung von Gesellschafterversammlungen vielfach aber auch auf Personengesellschaften angewendet werden, müssen zunächst die Regelungen des GmbHG betrachtet werden.

 

2. Status Quo

2.1 GmbH
Das GmbHG sieht vor, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung gefasst werden (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Unter Gesellschafterversammlung versteht der Gesetzgeber die gleichzeitige physische Anwesenheit aller Gesellschafter bzw. ihrer Vertreter. Die digitale Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ist im GmbHG nicht vorgesehen, sie ist – ohne entsprechende Satzungsgrundlage – nach herrschender Meinung auch unzulässig.

Das GmbHG ermöglichte dennoch bereits „vor Corona“ die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Bislang war hierfür nach § 48 Abs. 2 GmbHG Voraussetzung, dass entweder der Beschluss in der Sache einstimmig gefasst wurde, oder aber zumindest, dass zuvor alle Gesellschafter schriftlich ihr Einverständnis mit der Abstimmung im schriftlichen Verfahren, also der Art und Weise der Beschlussfassung, erteilt haben.
Den Gesellschaftern einer GmbH ist es jedoch unbenommen, in der Satzung auch die Möglichkeit voll- oder teildigitaler Gesellschafterversammlungen zuzulassen, beispielsweise durch Videokonferenz aller Gesellschafter oder durch Zuschaltung mittels elektronischer Kommunikation nur eines oder mehrerer örtlich abwesender Gesellschafter. Hierzu ist aber eine Satzungsregelung zwingend erforderlich.

2.2 Personengesellschaften
Für Personengesellschaften besteht grundsätzlich keine Pflicht der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, sofern dies nicht gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist oder aufgrund anderer Gesetze, wie etwa des Umwandlungsgesetzes, vorgeschrieben ist.
Sodann ist anerkannt, dass die Vorschriften zum Verfahren über die Gesellschafterversammlung des GmbHG analog angewendet werden können, soweit keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehen.

Die Gesellschafter können darüber hinaus auch ad hoc durch einstimmigen Beschluss bestehende gesellschaftsvertragliche Regelungen aushebeln. Eine generelle Formvorschrift für das Zustandekommen von Gesellschafterbeschlüssen sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Daher können Beschlüsse ohne Weiteres auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit nicht per Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen des GmbHG für anwendbar erklärt werden.

Was aber, wenn der Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung – in Anlehnung an das GmbHG – in Versammlungen und außerhalb einer solchen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter vorsieht?

 

3. Änderungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen COVID-19 Pandemie

3.1 Kapitalgesellschaften
Das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Pandemie sieht für die GmbH lediglich eine einzige Änderung vor: Nach § 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG müssen alle Gesellschafter mit der Abgabe der Stimmen in Schriftform außerhalb einer Gesellschafterversammlung einverstanden sein. Diese Vorschrift wird durch Art. 2 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ausgesetzt: Nunmehr ist auch eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren möglich, wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen. Die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit reicht dafür aus.
Zu Gesellschafterversammlungen für die GmbH verhält sich das neue Gesetz nicht. Erleichterungen wie für die Aktiengesellschaft – hier werden nunmehr auch volldigitale Hauptversammlungen ohne Satzungsgrundlage und zunächst beschränkt auf das Jahr 2020 ermöglicht – wären jedoch auch für die GmbH und auch die Personengesellschaft wünschenswert gewesen.
GmbH-Gesellschafter können nach informeller vorheriger Besprechung via Video- oder Telefonkonferenz eine Beschlussfassung auf schriftlichem Wege herbeiführen. Zu beachten ist hierbei, dass alle Gesellschafter auf der Grundlage gleicher Informationen entscheiden können.

3.2 Keine Regelungen zu Personengesellschaften
Das neue Gesetz trifft keinerlei Regelungen für Personengesellschaften. Sofern sich die gesellschaftsvertraglichen Regelungen an den Verfahrensvorschriften der GmbH orientieren und ergänzend auf die Regelungen des GmbHG verweisen, ist § 48 Abs. 2 nebst der Erweiterung durch das Pandemie-Gesetz anwendbar. Die informelle Besprechung via Videokonferenz und die anschließende Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren bietet auch hier die Möglichkeit, in der momentanen Situation handlungsfähig zu bleiben.

Sofern der Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung auch im schriftlichen Verfahren vorsieht und hierfür – in Anlehnung an § 48 Abs. 2 GmbHG – zwar das Einverständnis aller Gesellschafter mit der Art und Weise der Beschlussfassung, sodann aber nur eine Mehrheit für die Annahme des Beschlusses, kann die Regelung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auf die Personengesellschaft analog herangezogen werden.

Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung führt aber je nach konkreter Gestaltung des Gesellschaftsvertrags zu Rechtsunsicherheiten. Insbesondere bei statusändernden Beschlüssen bedarf es daher einer guten Vorbereitung der Beschlussfassung. Gleiches gilt für Gesellschaften mit einem zerstrittenen Gesellschafterkreis. Zur Vermeidung von Beschlussanfechtungs- bzw. Nichtigkeitsfeststellungsklagen ist hier besonderes Augenmerk auf die Vorbereitung der Beschlussfassung und hie namentlich die Gleichbehandlung der Gesellschafter zu legen.

 

Dringend zu empfehlen ist die aktuelle Krise zum Anlass zu nehmen und den Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand zu stellen: Besteht auch nach der Corona-Pandemie ein Bedürfnis an digitaler Teilhabe? Dann sollte der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst und entsprechende Regelungen zur vereinfachten Beschlussfassung via schriftlicher oder elektronischer Kommunikation und vereinfachten Teilnahme an Versammlungen via Videokonferenzen aufgenommen werden.

Eine Sammlung aller bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen zum Thema Corona finden Sie unter cbh.de/corona/.

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Andrea Heuser

Andrea Heuser

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