Vertragsrecht: Erleichterungen im zivilen Rechtsverkehr während der COVID-19-Pandemie

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 26./27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Dies sieht zu einzelnen Rechtsbereichen Erleichterungen im Rechtsverkehr vor. Im Vertragsrecht gilt dies insbesondere für ein Leistungsverweigerungsrecht.

Verbrauchern und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06.05.2003 (weniger als 10 Mitarbeiter und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz bzw Bilanzsumme) stehen Leistungsverweigerungsrechte bei Dauerschuldverhältnissen zu, wenn die Leistungserfüllung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist. Das gilt allerdings nicht, wenn die Leistungsverweigerung für den Gläubiger unzumutbar ist. Wer dies wie und wann feststellen kann und muss, bleibt offen. Trotz der Regelung bleibt deshalb eine erhebliche Unsicherheit. Diese Leistungsverweigerungsrechte gelten nicht für Miet- und Pachtverhältnisse und für arbeitsrechtliche Ansprüche.

Im Bereich des Miet- und Pachtrechts gelten die bereits bekannt gewordenen Einschränkungen des Kündigungsrechts für Vermieter: Keine Kündigung zwischen dem 01.04. und 30.06.2020 wegen Mietrückständen, wenn diese auf der COVID-19-Pandemie beruhen.

Die Regelungen treten am 01.04.2020 in Kraft. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht vorgesehen. Das Leistungsverweigerungsrecht ist aber im Text bis zum 30.06.2020 befristet.

Zu allen Bereichen gibt es eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, um die Laufzeit ggf. zu verlängern.

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Johannes Ristelhuber

Johannes Ristelhuber

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