Mit seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 06.12.2017 hat der EuGH den Hersteller von Marken- bzw. Luxusprodukten ein schönes Nikolaus-Präsent gemacht. Hersteller solcher Produkte dürfen - so die Entscheidung des EuGH - im Rahmen von ihnen unterhaltener selektiver Vertriebssysteme den Verkauf der Vertragswaren im Internet über nach außen erkennbare Drittplattformen untersagen, wenn dies zum Erhalt des Luxusimages erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 06.12.2017, Rs-C 230/16).
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