BGH zur Verzinsung der Restdarlehensvaluta nach Widerruf

Einen lange schwelenden Streit zwischen Bankenvertretern und Verbraucheranwälten hat der BGH nun entschieden: Bis zur vollständigen Rückführung eines Darlehens steht der Bank auch nach Widerruf für die verbleibende Restdarlehensvaluta der vereinbarte Vertragszins zu.

Einen lange schwelenden Streit zwischen Bankenvertretern und Verbraucheranwälten hat der BGH nun entschieden: Bis zur vollständigen Rückführung eines Darlehens steht der Bank auch nach Widerruf für die verbleibende Restdarlehensvaluta der vereinbarte Vertragszins zu.

Ausgangslage

Im Rahmen der Rückabwicklung von widerrufenen Immobiliardarlehensverträgen wurde seitens der Darlehensnehmer stets argumentiert, den darlehensgebenden Banken stehe nach dem Widerruf kein weiterer Anspruch auf Wertersatz in Höhe der vertragsgemäßen Zinsen auf die jeweils noch offenstehende Restdarlehensvaluta zu. Es mangele insoweit an einer Rechtsgrundlage, da der Widerruf eine zeitliche Zäsur darstelle. Es könne allenfalls der marktübliche Zinssatz im Zeitpunkt des Widerrufs verlangt werden. Dieser Ansicht ist der BGH nun mit seinem Beschluss vom 19.02.2019, XI ZR 362/17, mit dem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen hat, entgegengetreten.

Verzinsungsanspruch in Höhe des Vertragszinses nach Widerruf folgt aus dem Gesetz

Der BGH stellt in seinem Beschluss klar, dass die darlehensgebende Bank auch für den Zeitraum nach Wirksamwerden des Widerrufs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Gebrauchsvorteile für den jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der vor dem Wirksamwerden des Widerrufs gewährten Darlehensvaluta beanspruchen kann. Weil § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB den Vertragszins zur Richtgröße macht, bestimmt sich der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergleichswert anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auf veränderte Umstände in den Folgejahren kommt es mangels einer dynamischen Betrachtungsweise nicht an.

Praxisfolgen

Der Beschluss ist zu begrüßen. Für diese Meinung spricht zum einen die ausdrückliche Regelung in § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, wonach der Wertersatz auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Gegenleistung zu berechnen ist, und zwar, wie der § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB verdeutlicht, auch im Fall eines Darlehensvertrages. Zum anderen spricht für diese Meinung, dass die darlehensgebende Bank nicht verpflichtet ist, einen Widerruf zu akzeptieren und den Darlehensnehmern selbst ein Instrumentarium an die Hand gegeben wird, den laufenden Wertersatzanspruch auf den offenen Restsaldo zu beenden. Sobald der Darlehensnehmer die darlehensgebende Bank in Annahmeverzug mit der Rücknahme der Darlehensvaluta setzt, steht dem Darlehensnehmer der Einwand aus § 302 BGB gegen den weiteren Wertersatzanspruch der darlehensgebenden in Bezug auf die noch offene Darlehensvaluta nach Widerruf zur Seite. Mit dieser Vorschrift werden die Darlehensnehmer ausreichend geschützt.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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