BGH entscheidet: Abbedingung des § 193 BGB für Widerrufsinformation unbeachtlich

In der landgerichtlichen Rechtsprechung wurde derzeit verschiedentlich thematisiert, ob die Abbedingung des § 193 BGB in den Allgemeinen Kreditbedingungen des Darlehensvertrags negative Auswirkungen auf die erteilte Widerrufsinformation hat.

BGH bestätigt obergerichtliche Rechtsprechung

Mit den Beschlüssen des OLG Stuttgart vom 13.06.2018, Az. 6 U 245/17, des OLG München vom 20.02.2018, Az. 5 U 3380/17, sowie des OLG Hamm vom 22.11.2017, Az. 31 U 41/17, lagen bereits mehrere obergerichtliche Entscheidungen vor, die zutreffend formulierten, dass die Abbedingung des § 193 BGB keine Auswirkungen auf die Richtigkeit der Widerrufsinformation hat.

Dies deshalb, weil es sich bei der Abbedingung des § 193 BGB um eine exklusive vertragliche Regelung handele, die weder einen inhaltlichen noch räumlichen Bezug zur Widerrufsinformation aufweise. Diese rechtstechnischen Unterschiede gebieten es, auch hinsichtlich der Wirksamkeit der Widerrufsinformation zu differenzieren, was für den durchschnittlich verständigen Verbraucher erkennbar und möglich sei.

Dieser Rechtsprechung hat sich der BGH nun mit Beschluss vom 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17, angeschlossen.

Praxisfolgen

Der bestätigende Beschluss des BGH ist zu begrüßen. Die Wirksamkeit der erteilten Widerrufsinformation ist abschließend und aus sich heraus zu beurteilen. Umstände, die an anderer Stelle des Darlehensvertrags festgeschrieben sind, haben auf die Richtigkeit und Wirksamkeit der Widerrufsinformation keinen Einfluss.