Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2016, Az. II ZR 314/15, mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Eintragung einer durch Formwechsel aus einer GmbH entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihrer Gesellschafter in das Handelsregister zu einer Rechtsscheinhaftung führen kann, wenn die Geschäftsanteile an der GmbH vor Eintragung des Formwechsels an neue Gesellschafter veräußert, an deren Stelle jedoch fälschlich die Veräußerer als Gesellschafter der GbR in das Handelsregister eingetragen worden sind.
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