Am 05.04.2017 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung des Bundeskartellamts bestätigt, wonach eine Vertragsklausel, die es einem Händler untersagt, Preisvergleichsmaschinen zu benutzen und das Markenzeichen des Herstellers für Suchmaschinenwerbung zu verwenden, auch in selektiven Vertriebssystemen eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt (OLG Düsseldorf, Entscheidung v. 05.04.207).
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