Ein Einschreiben ist (k)ein Einschreiben!

Mit Urteil vom 27.09.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Einwurf-Einschreiben als Einschreiben im Sinne von § 21 Abs1 Satz 2 GmbHG gilt.

Der Fall:

Im Falle der verzögerten Einzahlung der Stammeinlage kann dem säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung mit einer Nachfrist und unter Androhung des Ausschlusses aus der Gesellschaft gesandt werden. Diese Aufforderung hat nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Tatsächlich war die Aufforderung durch Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Der Empfänger hatte die ungenügende Form mit der Begründung gerügt, das Einwurf-Einschreiben sei kein Einschreiben im Sinne des Gesetzes.

Die Entscheidung:

Diese Argumentation hat der BGH zurückgewiesen. Er hat ausdrücklich klargestellt, dass das 1997 eingeführte Einwurf-Einschreiben ebenso ein Einschreiben sei wie das Übergabe-Einschreiben, das bereits existierte, als der Gesetzgeber 1892 die Regelung in § 21 GmbHG schuf.

Die Klarstellung durch den Bundesgerichtshof ist zu begrüßen. Tatsächlich gab es zahlreiche Stimmen in der Wissenschaft, wenn nicht sogar die Mehrheit, die ein Einwurf-Einschreiben in der Form des Einschreibens nicht genügen lassen wollten. Mit der Entscheidung des BGH dürfte damit auch Klarheit für zahlreiche Regelungen in Gesellschaftsverträgen gewonnen sein, von der Einladung zur Gesellschafterversammlung bis zu Kündigungen oder Ähnlichem. Doch Vorsicht: Ist im Gesellschaftsvertrag vom „Übergabe-Einschreiben“ oder „Einschreiben mit Rückschein“ die Rede, genügt das Einwurf-Einschreiben nicht. In allen anderen Fällen des Gesetzes oder der Gesellschaftsverträge, in denen nur vom „Einschreiben“ die Rede ist, kann man nunmehr mit dem Bundesgerichtshof davon ausgehen, dass ein Einwurf-Einschreiben dieser Form genügt.