Die Haftung der Alt-Gesellschafter einer GbR bei fehlerhafter Eintragung ins Handelsregister

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 18. Oktober 2016, Az. II ZR 314/15, mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit die Eintragung einer durch Formwechsel aus einer GmbH entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und ihrer Gesellschafter in das Handelsregister zu einer Rechtsscheinhaftung führen kann, wenn die Geschäftsanteile an der GmbH vor Eintragung des Formwechsels an neue Gesellschafter veräußert, an deren Stelle jedoch fälschlich die Veräußerer als Gesellschafter der GbR in das Handelsregister eingetragen worden sind.

Keine Haftung gemäß § 128 HGB analog

Zunächst hat der BGH festgestellt, dass die veräußernden Altgesellschafter dem Kläger als Gläubiger der ehemaligen GmbH nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB als GbR-Gesellschafter persönlich haften, da sie nie Gesellschafter dieser durch Formwechsel entstandenen GbR geworden sind. Fraglich blieb danach aber eine Haftung auf Grund eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins.

Keine Haftung gemäß § 15 Absatz 3 HGB

Das HGB normiert in § 15 HGB unterschiedliche Rechtsscheintatbestände, die jeweils an den öffentlichen Glauben des Handelsregisters anknüpfen. Der Schutz des Vertrauens in die Eintragungen im Handelsregister dient dabei der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs.

Die Firma und die Gesellschafter einer GbR sind aber nach dem BGH auch nach dem Formwechsel aus einer GmbH keine eintragungspflichtigen, sondern lediglich eintragungsfähige Tatsachen, sie müssen also nicht eingetragen werden, können es aber. Eine direkte Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB scheide daher nach dessen Wortlaut aus.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH nunmehr auch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 HGB für solche nur eintragungsfähigen Tatsachen abgelehnt, da der, der auf eine lediglich eintragungsfähige (eingetragene) Tatsache vertraut, nicht ausreichend schutzwürdig ist. Ihm könne nämlich bereits aus den allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen ein Anspruch zustehen. Anderes sei auch im Hinblick auf den Schutz der Gläubiger einer von der Umwandlung betroffenen GmbH nicht geboten, denn den Gläubigern sei es nach Auffassung des BGH durchaus zumutbar, sich anhand der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste der (ehemaligen) GmbH selbst über Name und Anschrift der (GbR-) Gesellschafter zu informieren.

Allgemeine Rechtsscheinhaftung

Der BGH hat im entschiedenen Fall eine Haftung der Alt-Gesellschafter aus Rechtsscheingründen auf Grund deren Eintragung als GbR-Gesellschafter in das Handelsregister angenommen.

Die allgemeine Rechtsscheinhaftung leitet sich aus dem Grundgedanken ab, dass derjenige, der in zurechenbarer Weise einen Rechtsschein setzt, auf den die andere Partei auch in schutzwürdiger Weise vertrauen durfte, sich nicht auf das Fehlen eines Rechts oder einer Rechtsstellung berufen darf. Für das Gesellschaftsrecht ist die allgemeine Rechtsscheinhaftung u.a. mit der Haftung des sog. Scheingesellschafters weiter konkretisiert worden. Demnach haftet eine Person für die Schäden, die dadurch entstanden sind, dass sie in zurechenbarer Art und Weise den Rechtsschein gesetzt hat, einer existierenden Gesellschaft anzugehören, oder das sie dem durch eine andere Person gesetzten Rechtsschein nicht im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten entgegen getreten ist.

Nach dem BGH waren die Alt-Gesellschafter gemäß dieser Grundsätze bei der ersten Inanspruchnahme durch den Kläger dazu verpflichtet, diesen über ihre erkannter Maßen fälschliche Eintragung als GbR-Gesellschafter in das Handelsregister aufzuklären, den Kläger auf die fehlende Gesellschafterstellung hinzuweisen und so dem haftungsbegründenden Rechtsschein so schnell wie möglich entgegenzuwirken.

Praxishinweis

Auch nach dieser Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsscheingrundsätze durch den BGH ist ausgeschiedenen Gesellschaftern zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken weiterhin zu einer Prüfung zu raten, ob eine entsprechende Eintragung ins Handelsregister überhaupt erfolgt und ob diese ggf. richtig ist. Ist dies nicht der Fall, sollte ein Alt-Gesellschafter potenziellen Gesellschaftsgläubigern so früh wie möglich in nachweisbarer Weise bekannt machen, dass eine Gesellschafterstellung nicht mehr besteht, um ein eigenes Haftungsrisiko zu minimieren.