Was weg ist, ist weg!

Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 17.10.2016, Az. 22 W 70/16, festgestellt, dass eine GmbH, die einmal durch Beschluss über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse aufgelöst ist, nicht mehr fortgesetzt werden kann.

Der Fall:

Das Kammergericht (KG) hatte über eine GmbH zu entscheiden, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden und deren Auflösung und Liquidation durch den bisherigen Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen worden war. Erst ca. drei Jahre später meldete der Liquidator die Fortsetzung der Gesellschaft, namentlich die Beendigung der Liquidation und seine eigene Bestellung zum Geschäftsführer, zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Amtsgericht wies diese Anmeldung zurück, da die GmbH nicht fortsetzungsfähig und deren geltend gemachte wirtschaftliche Neugründung ohne eine solche Fortsetzung nicht möglich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das KG zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Das KG hält in seiner Entscheidung zunächst fest, dass es im Recht der GmbH im Gegensatz zum Aktienrecht an einer Regelung fehlt, die § 274 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz entspricht und vorsieht, dass eine Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter fortgesetzt werden kann, solange noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens unter den Gesellschaftern begonnen wurde. Dagegen regele § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH-Gesetz (GmbHG) lediglich, dass eine GmbH fortgesetzt werden kann, wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen auf Antrag des Schuldners eingestellt wird oder ein bestätigter Insolvenzplan die Fortsetzung vorsieht.

Daraus folge aber nach dem KG, dass demgegenüber im Fall, dass das Insolvenzverfahren durch eine Schlussverteilung des Vermögens nach § 200 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) endet, nämlich aus diesem Grunde aufgehoben wird, eine Fortsetzung ausscheidet. Eine fehlende Fortsetzungsmöglichkeit ergebe sich in diesem Fall vor allem daraus, dass nach einer Schlussverteilung in der Regel kein fortsetzungsfähiges Unternehmen mehr bestehe. Irrelevant sei es daher auch, ob die Gesellschaft nach dieser Schlussverteilung wieder über ein das Stammkapital übersteigendes Vermögen verfüge. Vorrangig sei nach dem KG vielmehr, dass eine Prüfung des Insolvenzgerichtes gemäß §§ 212, 213 InsO, ob die Insolvenzreife der GmbH zwischenzeitlich überwunden wurde, mangels Antrages gerade nicht stattfinde.

Diesen Grundsatz überträgt das KG sodann aus Gläubigerschutzgründen auch auf den zu entscheidenden Fall der Auflösung durch Beschluss über die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG. Denn auch in diesem Fall bestehe schon von Anfang an nicht die Möglichkeit, ein geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen, weshalb eine Prüfung der Insolvenzreife durch das Insolvenzgericht von vornherein nicht erfolgen könne. Da somit auch ein etwaiger Wegfall dieser Insolvenzreife nicht gerichtlich festgestellt werden könne, scheide eine Fortsetzung der GmbH auch in diesem Falle grundsätzlich aus.

Für die Fortsetzung der Gesellschaft komme es im Rahmen des § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG auch nicht darauf an, ob etwa die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung des Unternehmens vorliegen könnten. Denn im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom 10.12.2013, Az. II ZR 53/12) müssten zu allererst die Voraussetzungen für eine Fortsetzung vorliegen, bevor eine wirtschaftliche Neugründung überhaupt geprüft werden könne.

Hinweise für die Praxis:

Zum Schutz der Gläubiger ist nach der Entscheidung des KG eine GmbH, deren Antrag auf Insolvenzeröffnung einmal mangels Masse abgelehnt ist, nicht mehr fortsetzungsfähig, denn es kann in diesem Fall zu keiner Feststellung mangelnder Insolvenzreife durch das Insolvenzgericht mehr kommen.

Fortsetzungswillige Gesellschafter und Organe einer GmbH, die die Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags nicht (mehr) verhindern können, sind daher gut beraten, frühzeitig Rechtsrat einzuholen, um die Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse möglichst erfolgreich – z. B. durch Vorschuss auf die Verfahrenskosten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO – abzuwenden und so einen Einstellungsantrag gemäß §§ 212, 213 InsO oder aber einen die Fortsetzung vorsehenden Insolvenzplan im Sinne der §§ 217 ff. InsO vorzubereiten.