Miet- und Pachtverträge vermittelnde „Immobilienmakler“ gehören künftig zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG-E

Am 31. Juli 2019 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG-E i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG-E gehören nunmehr auch lediglich Miet- und Pachtverträge vermittelnde Immobilienmakler zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten.

Der Istzustand

Derzeit beschreibt das noch geltende Geldwäschegesetz Immobilienmakler gemäß § 1 Abs. 11 GwG wie folgt:

„Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, die gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt.“

Die Neuregelung

§ 1 Abs. 11 GwG-E weitet den Begriff des Immobilienmaklers im Gewand des Geldwäschegesetzes aus:

„Immobilienmakler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerblich den Abschluss von Kauf-, Pacht- oder Mietverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt, unabhängig davon in wessen Namen oder auf wessen Rechnung.“

Praxisfolgen

Erfahrungsgemäß wird sich der Regierungsentwurf nur noch marginal ändern. Sicher ist, dass Immobilienmakler künftig nicht nur bei der Vermittlung von Kaufverträgen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern auch bei der Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen sind. Es wurden zwar Schwellenwerte (z. B. Nettokaltmiete über 10.000,00 €) im Entwurf vorgesehen. Diese schränken aber nur den Umfang des erforderlichen Risikomanagements im Einzelfall ein und berühren nicht die Einstufung als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Im Ergebnis wird es darauf hinauslaufen, dass jeder Immobilienmakler in der Zukunft mindestens einen Verdachtsmeldeprozess einrichten muss. Inwieweit ein strukturiertes Risikomanagement erforderlich, ob ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist und eine Risikoanalyse erforderlich ist und bei welchen Vorgängen Know-Your-Customer-Prüfungen durchzuführen sind, wird von der Größe des angebotenen Dienstleistungsspektrums abhängen.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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