Jede Forderung eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist darlehensgleich im Sinne des § 135 InsO

In dem Urteil vom 27.06.2019 (IX ZR 167/18) hat der BGH entschieden, dass jede Forderung eines Gesellschafters grundsätzlich eine darlehensgleiche Forderung im Sinne des § 135 InsO darstellt, wenn der Gesellschafter und die Gesellschaft sich von vornherein einig waren, dass die Gesellschaft das Geld zurückzahlen muss.

Nach der Regelung des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder einer gleichgestellten Forderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Insolvenzeröffnungsantrag oder nach diesem Antrag stattgefunden hat.

Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bewirkt gemäß § 143 InsO, dass der erhaltene Betrag zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss. Hintergrund ist, dass im Insolvenzverfahren möglichst die Insolvenzmasse vor vorläufigen Entnahmen geschützt werden soll, damit eine gleiche Befriedigung aller Gläubiger gewährleistet werden kann. Gesellschaftergläubiger sind gegenüber Insolvenz-Drittgläubigern grundsätzlich nachrangig zu befriedigen.

Im konkreten Fall hatte die beklagte F-KG ihrer alleinigen Tochtergesellschaft der I-AG im Rahmen einer Kontokorrentvereinbarung zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen Gelder in Höhe von 356 Mio. Euro ausgezahlt. Die Tochtergesellschaft zahlte die Summe zzgl. 3 Mio. Euro Zinsen zurück.

Nachdem über das Vermögen beider Gesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Insolvenzverwalter der I-AG im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung der erhaltenen Summe gegen die F-KG geklagt. Dabei stützte er sich auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Beklagte wendet dagegen u. a. die Nichtigkeit der Darlehensverträge ein.

Der 9. Senat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO besteht, selbst wenn die zu Grunde liegenden Darlehensverträge nichtig sind, da es sich zumindest um ein darlehensähnliches Geschäft im Sinne des § 39 Abs. Nr. 5 Fall 2 InsO handelt. Entscheidend für die Qualifizierung einer Gesellschafterleistung als darlehensähnlich sei, ob sie nach ihrer wirtschaftlichen Funktion einer Leistung von Eigenkapital gleichkomme.

Dies treffe auf jede Forderung eines Gesellschafters auf Rückforderung eines von ihm aus seinem Vermögen der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Geldbetrages zu, wenn der Rückzahlungsanspruch bereits bei Überlassung des Geldes bestand und sich die Gesellschaft und der Gesellschafter über die Rückzahlungspflicht einig waren.

Die vereinbarten Zinsen unterfallen § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO grundsätzlich nicht, da diese ein Entgelt für Nutzung des Kapitals und daher nicht darlehensähnlich sind.

Ausblick

Neben der Entscheidung über das Vorliegen einer darlehensähnlichen Forderung bei von Anfang an bestehender Rückzahlungspflicht ist auch beachtlich, dass der Senat grundsätzlich die auf ein Gesellschafterdarlehen gezahlten Zinsen vom Anwendungsbereich des § 135 InsO ausnimmt. Der BGH begrenzt dies ausdrücklich auf marktübliche Zinsen; überhöhte Zinsen können demgegenüber ggf. als Teilrückzahlung des Darlehens angesehen werden.

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Andrea Heuser

Andrea Heuser

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