Ab dem 1. Januar 2020 Genehmigungspflicht für Verwahrstellen von Kryptowerten durch die BaFin

Am 31. Juli 2019 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Im Rahmen der Umsetzung in das deutsche Recht werden „Kryptowerte“ als Finanzinstrumente in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. Ebenfalls werden Unternehmen, die virtuelle Zugangsschlüssel für Investoren verwalten (sog. Wallet Provider oder Verwahrstellen) der Aufsicht der BaFin unterstellt.

Legaldefinition von Kryptowerten

§ 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 10 KWG des Regierungsentwurfs versteht unter Kryptowerten künftig:

digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Was ist ein Kryptoverwahrgeschäft?

Auch für das Kryptoverwahrgeschäft sieht der Regierungsentwurf eine Legaldefinition vor. Danach ist ein Kryptoverwahrgeschäft gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG-E

„die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere„.

Praxisfolgen

Nach dem Regierungsentwurf bedürfen Anbieter, die das Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, erbringen, ab dem 1. Januar 2020 eine Erlaubnis der BaFin gemäß § 32 KWG. Für Anbieter, die bereits vor dem 1. Januar 2020 im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind, ist eine Übergangslösung vorgesehen, die ihnen zunächst die Fortführung des Geschäfts ohne Erlaubnis genehmigt, solange sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der neuen KWG-Regelungen einen Erlaubnisantrag nach § 32 KWG stellen.

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Dr. Maik Kirchner

Dr. Maik Kirchner

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