Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.03.2023 – VI ZR 338/21) klargestellt, dass eine Presseberichterstattung über einen Prominenten rechtswidrig sein kann, wenn die damit verbundenen Offenlegungen zwar vermeintlich nur Nebensächlichkeiten betreffen, sich daraus aber Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Betroffenen ziehen lassen.
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