Mit Urteil vom 07.12.2017 hat das OLG Düsseldorf (Az. 5 U 124/16) entschieden, dass aus der Verwendung des Begriffs "Fertigstellung" in einer Vertragsstrafenklausel nicht der Rückschluss gezogen werden kann, die Leistung habe mangelfrei zu sein – das Werk muss lediglich abnahmereif sein. Dies hat der BGH nunmehr bestätigt, indem er mit Beschluss vom 17.06.2020 die Nichtzulassungsbeschwerde (VII ZR 294/17) zurückgewiesen hat.
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