Bild im Bild – Fototapete in der Anzeige für eine Ferienwohnung ist kein unwesentliches Beiwerk

Die Verwendung eines Fotos auf einer Website bzw. Buchungsplattform für Ferienwohnungen, auf dem ein Raum mit einer Fototapete zu sehen ist, kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Dies ist einer interessanten jüngeren Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 18.08.2022 - 14 O 350/21) zu entnehmen.

Sachverhalt

Der Kläger, seinerseits Urheber eines auf einer Fototapete abgelichteten Tulpenmotivs, wendet sich gegen die Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Bildes durch die Beklagte, der Betreiberin von Ferienwohnungen. Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Fototapete im Jahre 2013 käuflich erworben und sie anschließend an eine Wand in ihrer Ferienwohnung angebracht. Sowohl auf ihrer eigenen Website als auch in verschiedenen Buchungsportalen stellte sie Fotos auch desjenigen Zimmers ein, in dem sich diese Fototapete befindet. Obwohl die Beklagte sich darauf berief, dass sie ihr Eigentum an der Fototapete doch „unbeschränkt“ erworben hätte, gab das Landgericht der Klage statt.

Kaufvertrag selbst vermittelt keine weitergehenden Nutzungsrechte

In der Ablichtung und Veröffentlichung der Fotos für die Anzeigen im Internet liegt eine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung (§§ 15, 16 I, 19a UrhG). Das Gericht stellte sich jedoch die Frage, ob die Verletzungshandlung möglicherweise durch entsprechend eingeräumte Nutzungsrechte ausnahmsweise erlaubt war. Da die Parteien keine ausdrückliche Rechteeinräumung vorgenommen hatten, war lediglich eine konkludente Übertragung denkbar. Nach § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG bestimmt sich bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen die Reichweite der Nutzungsarten nach dem jeweils zugrunde gelegten Vertragszweck. Beim Kauf einer Fototapete gehöre eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten zur werblichen Bildnutzung im Internet für das Vermietungsangebot von Ferienwohnungen jedoch nach Auffassung des Kölner Landgerichts nicht dazu. Eine solche könne nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei. Beim Verkauf einer Tapete könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass mehr als das Sacheigentum übertragen werden soll.

Fototapete kein „unwesentliches Beiwerk“ i. S. v § 57 UrhG

Die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung war auch nicht nach § 57 UrhG zulässig. Das Landgericht folgt damit der Rechtsprechung des BGH (BGH GRUR 2015, 667 – Möbelkatalog). Ob es sich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift handelt, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls und der Sicht des objektiven Durchschnittsbetrachters. Maßgeblich sei insbesondere der Darstellungszusammenhang. Eine Unwesentlichkeit liege demnach vor, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele. Sofern das Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend oder sonst charakteristisch ist, könne eine Unwesentlichkeit aber nicht mehr angenommen werden.

Diese Grundsätze übertrug das Landgericht auch auf den vorliegenden Fall. Demnach konnte die auffällige Fototapete nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele. Die Fotos seien ein zentrales Element in der Zimmergestaltung, da sie dort „prominent an der rückwärtigen Wand platziert“ seien. Somit werde die Tapete mit dem Tulpenmotiv vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen und sei „erkennbar stimmungsbildend“. Dies zeige auch der vom Kläger angeführte Vergleich mit einem weiteren, lediglich weiß gestrichenen Zimmer.

Praxishinweis

Die Entscheidung des LG Köln dürfte als Einzelfallentscheidung streitig sein, reiht sich aber durchaus in die Linie der „Möbelkatalog“-Rechtsprechung des BGH ein. Da die Beklagte die Ansprüche umfassend anerkannt hat, kann leider der Fortgang des Verfahrens in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt werden.

Das vorliegende Urteil macht aber deutlich, wie aufmerksam man bei der Veröffentlichung von Bildmaterial im Internet auch von eigenen Räumen und Büros sein muss. Finden sich dort urheberrechtlich geschützte Werke (Designklassiker, Bilder etc.), so muss man vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gut überlegen, ob diese bei der Darstellung so weit in den Hintergrund rücken, dass sie nur „unwesentliches Beiwerk“ darstellen, oder – ggf. sogar prominent – den Gesamteindruck mit beeinflussen.