BPatG: Entfall des Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden bei einem Verzicht auf die Rechte aus dem Patent

Das BPatG hatte im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Aufrechterhaltungsbeschluss des DPMA über die Auswirkungen eines von der Patentinhaberin gegenüber der Einsprechenden erklärten Verzichts auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Patent zu entscheiden (BPatG, Beschluss v. 22.02.2023, Az. 35 W (pat) 11/21).

Die Einsprechende hatte gegen das Streitpatent Einspruch erhoben. Das DPMA beschloss daraufhin dessen beschränkte Aufrechterhaltung. Gegen diesen Beschluss legte die Einsprechende Beschwerde ein. Während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens war das Streitpatent erloschen, nachdem die Patentinhaberin mit einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem DPMA auf das Streitpatent verzichtet hatte. Zudem hatte der anwaltliche Vertreter der Patentinhaberin schriftsätzlich gegenüber dem BPatG und der Einsprechenden folgende Erklärung abgegeben: „Des Weiteren wird namens und in Vollmacht der Patentinhaberin die Erklärung abgegeben, dass aus dem deutschen Patent … für die Vergangenheit keine Rechte gegenüber der Einsprechenden geltend gemacht werden …“.

Das BPatG erklärte durch feststellenden Beschluss das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt und den mit der Beschwerde angefochtenen Aufrechterhaltungsbeschlusses des DPMA für wirkungslos.

Die Patentinhaberin habe gegenüber der Einsprechenden unwiderruflich auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Streitpatent verzichtet. Damit sei das anfängliche, an der Fortführung des Einspruchsverfahrens bestehende Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden entfallen. Das gleichzeitige Erlöschen des Streitpatents führe in solchen Fällen zur Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache. Ein ggf. noch bestehendes Interesse Dritter am Widerruf des Streitpatents mit Wirkung „ex tunc“ sei dagegen verfahrensrechtlich unbeachtlich (unter Hinweis auf BGH v. 21.07.2022, Az. X ZR 110/21 – Stammzellengewinnung). Mit der Beendigung des Einspruchsverfahrens sei auch eine Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten. Die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerdeverfahren führe in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses.

Fazit

Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn das Streitpatent erloschen ist und der Einsprechende an der Fortführung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr hat.

Ein anfängliches an der Fortführung des Einspruchsverfahrens bestehendes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden entfällt, wenn der Patentinhaber gegenüber dem Einsprechenden unwiderruflich auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Streitpatent verzichtet hat. BPatG, Beschluss v. 02.05.2023, Az. 11 W (pat) 4/23