Britta Iris Lissner, LL.M.
Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 04.07.2024 (Aktenzeichen 6 U 40/20 - Tellerschleifgerät) die Anforderungen zur Bestimmung des Schutzumfangs von Designrechten spezifiziert, die technisch bedingte Merkmale aufweisen. Der Schutzumfang steht dabei in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der Existenz eines Gestaltungsspielraums - selbst ein einzigartiges Design ohne vorbekannten Formenschatz kann unter Umständen daher lediglich einen geringen Schutzumfang aufweisen, wenn dem Entwerfer lediglich ein geringer Gestaltungsspielraum zur Verfügung stand.
weiterlesen