Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)
Das OLG München entschied per Beschluss vom 12.7.2022, Aktenzeichen 29 W 739/22, dass die Aufmachung des Getränks „Premium Spritz“ durch markante Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart aufweise. Deren Nachahmung verleite den angesprochenen Verkehr zu der Annahme, es handele sich um eine „rustikale Variante“ des Originalprodukts desselben oder eines verbundenen Herstellers.
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