Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2024 (Az. VI ZR 370/22) entschieden, dass bei der Mitteilung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten die Nennung des Namens nicht zwingend ist. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen sei die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm eine beklagte Bank auf Auskunft über personenbezogene Daten in Anspruch. Im Zeitraum von 1986 bis 2000 hatten die Klägerin und die Beklagte in einer Geschäftsbeziehung gestanden. Eine andere Bank teilte der Klägerin mit, nach einer Eintragung der Schufa berühme sich die Beklagte einer Forderung gegen die Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunft über Art und Umfang der bei dieser über die Klägerin gespeicherten personenbezogenen Daten und die zu speichernden Daten auf. Die Beklagte beanstandete das Verlangen als zu weitgehend und erteilte, soweit sie es für rechtmäßig hielt, Auskunft. Die Klägerin rügte diese Auskunft als unvollständig und forderte die Beklagte zur Nachbesserung auf. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und lehnte eine weitere Auskunft ab; dies betraf unter anderem eine namentliche Benennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten.
Das Amtsgericht hatte die von der Klägerin verfolgt Auskunfts- und Feststellungsklage, die unter anderem auf die namentliche Nennung des Namens des Datenschutzbeauftragten gerichtet war, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Die Klägerin machte im Rahmen ihrer eingelegten unter anderem geltend, dass sich ein entsprechender Anspruch aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO ergebe. Soweit das Berufungsgericht meine, anders als für den Verantwortlichen nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a DSGVO und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sei nach Buchst. b daselbst für den Datenschutzbeauftragten die Angabe des Namens nicht vorgeschrieben, sondern lediglich die der Kontaktdaten, handele es sich bei den Begriffen „Namen und Kontaktdaten“ in Buchst. a der genannten Vorschrift nur um ein Hendiadyoin: Ohne Mitteilung des Namens seien die Kontaktdaten eines Funktionsträgers unvollständig. Dass der Datenschutzbeauftragte anonym zu bleiben habe, lasse sich der Datenschutzgrundverordnung auch nicht ansatzweise entnehmen.
Entscheidung
Die Klägerin drang auch vor dem BGH mit ihrem Begehren nicht durch. Die Revision der Klägerin sei unbegründet, soweit sie die namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten verlangt.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehe der geltend gemachte Anspruch auf namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten der Beklagten nicht.
Die Auffassung der Revision, nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO müsse der Datenschutzbeauftragte namentlich benannt werden, beurteilte der BGH als unzutreffend. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift bestehe keine Pflicht zur namentlichen Nennung des Datenschutzbeauftragten, sondern nur zur Mitteilung der Kontaktdaten. Dafür spreche weiter die Systematik des Gesetzes, das in unterschiedlichen Zusammenhängen die Mitteilung eines Namens ausdrücklich verlangt und insoweit ersichtlich bewusst differenziert (vgl. etwa einerseits Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 Buchst. a, Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 33 Abs. 3 Buchst. b, andererseits Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 36 Abs. 3 Buchst. d DSGVO). Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift bedürfte es einer Nennung des Namens nicht zwingend. Denn es komme nicht auf die Person, sondern auf deren Funktion an. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen sei die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind. Ist die Erreichbarkeit ohne Nennung des Namens gewährleistet, muss dieser nicht mitgeteilt werden. Im Übrigen müsse die Mitteilung nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erfolgen. In der Folgezeit könne es zu personellen Veränderungen kommen, weshalb eine namentliche Nennung die spätere Erreichbarkeit sogar erschweren könnte.
Auch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Angesichts der nach Ansicht des BGH eindeutigen Rechtslage sah dieser von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ab.
Anmerkung
Die Entscheidung des BGH erscheint insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck der Pflichten zur Information über den Datenschutzbeauftragten unter der DSGVO sehr gut vertretbar und entspricht der wohl weit überwiegenden Auffassung der in der rechtswissenschaftlichen Literatur.
Ein wenig knapp erscheint hingegen die Übertragung der Wertungen aus Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO auf den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Es ist natürlich richtig, dass die Pflicht zur Information über den Datenschutzbeauftragten zum Zeitpunkt der Datenerhebung eine Momentaufnahme darstellt und sich die Identität des Datenschutzbeauftragten im Laufe der Zeit ändern kann. Dies steht einer aktuellen Auskunft zum Status Quo gemäß Art. 15 DSGVO allerdings sicherlich nicht entgegen, so dass die Möglichkeit einer Änderung des Datenschutzbeauftragen nicht zwingend gegen eine namentliche Nennung ins Feld geführt werden kann.
Für Unternehmen, die bislang eine namentliche Nennung des Datenschutzbeauftragten vorgesehen haben, ist die Entscheidung durchaus ein Anlass, die eigene Praxis zu überdenken. Die Angabe einer namensneutralen Information über die relevanten Kontaktkanäle vermeidet fortlaufenden Anpassungsbedarf bei einem Wechsel des Datenschutzbeauftragten und bewahrt den Verantwortlichen zudem vor der Vorhaltung veralteter Kontaktinformationen, insbesondere auf seiner Website.