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Verwaltung & Wirtschaft

Kunst oder Kommerz, das ist hier die Frage! Die neue europäische Beihilfenpolitik im Kulturbereich

Die staatliche Kulturförderung in Deutschland erreicht Milliardenbeträge. Sie umfasst eine Vielzahl von Aktivitäten des Bundes, der Länder sowie der Kommunen zu Gunsten von Museen, Archiven, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren, Theatern, Konzerthäusern, archäologischen Stätten, Denkmälern, traditionellem Brauchtum und Handwerk, Festivals und Ausstellungen, sowie Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung. Die Finanzierung all dieser Aktivitäten aus öffentlichen Mitteln steht bereits seit vielen Jahren im Fokus des EU-Beihilfenrechts. Jetzt will die Europäische Kommission nur noch in der Förderung rein kommerziell motivierter Kulturaktivitäten Beihilfen anerkennen. Die Unterscheidung zwischen „einnahmeschaffenden“ und “nicht-einnahmeschaffenden“ kulturellen Aktivitäten scheint praxisorientiert, wird aber dem beihilfenrechtlichen Unternehmensbegriff nicht gerecht.

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Auf die Vorabbekanntmachung kommt es an – Zum Verfahren der Wieder-Erteilung kommunaler öffentlicher Personenbeförderungsaufträge nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 und PBefG

In den kommenden Jahren werden in den allermeisten Kommunen bestehende Betrauungsakte über ÖPNV-Leistungen auslaufen. Neue kommunale Personenbeförderungsaufträge werden nur noch als öffentlicher Dienstleistungsauftrag nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) durch eine zuständige Behörde vergeben werden können. Die Umsetzung dieses neuen Rechtsinstruments einschließlich seines Erteilungsverfahrens bleibt herausfordernd.

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VGH Baden-Württemberg lockert Anforderungen an die öffentliche Auslegung

Mit Urteil vom 15.06.2016 (Az. 5 S 1375/14) hat der VGH Baden-Württemberg begonnen, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben, wonach es keine ordnungsgemäße öffentliche Auslegung darstellt, wenn der Bürger erst nach ausgelegten Planunterlagen fragen muss. Einem „mündigen“ Bürger könne es vielmehr zuzumuten sein, sich bei auskunftsbereiten Bediensteten der Gemeinde nach den ausgelegten Planunterlagen zu erkundigen.

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Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist unmittelbar das Recht auf finanzielle Mindestausstattung der Gemeinden zu beachten – Landkreise haben einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Land

Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. September 2016 (Az.: 3 KO 94/12) festgestellt, dass die Erhebung der Kreisumlage des Landkreises Nordhausen gegenüber der kreisangehörigen Stadt Bleicherode im Jahr 2007 rechtswidrig war, da diese hierdurch in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt wurde. Die Auffassung des Senats ist ausdrücklich auch im Rahmen der seit 2013 grundlegend novellierten Kommunalfinanzierung zu beachten. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

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Neue Freistellung vom Vergaberecht im Energiesektor

Mit Beschluss vom 15. September 2016 (2016/1674) hat die Europäische Kommission öffentliche Aufträge, die den Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher in Deutschland betreffen, in weiten Teilen von der Anwendung des EU-Vergaberechts freigestellt.

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Das Schwimmbad im kommunalen Querverbund – Neues Schreiben des Bundesfinanzministerium zum Querverbund und beihilfenrechtliche Absicherungsmöglichkeiten für den Defizitausgleich – Termine: 09.11.2016 in Hannover und 23.11.2016 in Mannheim“

In dem Seminar werden sowohl die neuen Voraussetzungen für eine steuerlich anerkennungsfähige Verlustübernahmen im steuerlichen Querverbund für Bäder als auch die beihilfenrechtlichen Absicherungsmöglichkeiten für die Bäderfinanzierung beleuchtet.

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