Bundesregierung schafft regulierungsrechtliche Grundlage für Wasserstoffnetzinfrastruktur

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat Ende des vergangenen Jahres mit einem Eckpunktepapier zur Frage der Regulierung der Wasserstoffinfrastruktur seine Vorstellungen über eine regulierte Wasserstoffinfrastruktur artikuliert. Seit dem 10. Februar 2021 liegt nun ein Kabinettsentwurf für das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vor. Darin enthalten sind Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz für eine übergangsweise Regulierung von Wasserstoffnetzen. Die wesentlichen Inhalte des Gesetzesentwurfs wollen wir nachstehend knapp skizzieren:

1. Zielsetzung des neuen Gesetzes

Mit dem Gesetzesentwurf (EnWG (neu)) soll die Nutzung von Wasserstoffinfrastruktur vom Regelungsbereich des EnWG erfasst werden. Dies betrifft: (1) bereits bestehende Wasserstoffnetzinfrastruktur, vor allem im industriellen Kontext. (2) Erdgasinfrastruktur, in die Wasserstoff beigemischt wird. Etwa als Biogas. (3) Erdgasinfrastruktur, die in Wasserstoffinfrastruktur umgewidmet werden soll sowie (4) den Aufbau neuer und eigenständiger Wasserstoffnetze.

Die Regelungen des Gesetzesentwurfs verstehen sich dabei als Übergangsregelungen. Denn auf Ebene der Europäischen Union entsteht gegenwärtig ein Rechtsrahmen für eine europäische Wasserstoffinfrastruktur. Für die nationale Umsetzung dieses europäischen Rechtsrahmens soll das EnWG offen sein und deshalb zu einem späteren Zeitpunkt weiter angepasst werden.

2. Inhalte des Gesetzesentwurfs

a) Wasserstoff als Energieträger im Sinne des Energierechts
Zunächst erhält das EnWG (neu) einige neue Begriffsbestimmungen, die für eine Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energierecht erforderlich sind:

In § 3 Nr. 10b EnWG (neu) sollen „Betreiber von Wasserstoffnetzen“ definiert werden. Diese sind ausschließlich für den Transport von Wasserstoff zuständig. Damit findet eine Abgrenzung von Wasserstoffnetzbetreibern von Gasversorgungsnetzbetreibern statt. Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben gleichwohl weiterhin die Möglichkeit zur Beimischung von Wasserstoff in ihre Netze.

§ 3 Nr. 14 EnWG (neu) weitet den im EnWG bestehenden Energiebegriff auf Wasserstoff aus, soweit der Wasserstoff zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet wird.

In § 3 Nr. 39a EnWG (neu) ist schließlich eine Definition des Wasserstoffnetzes enthalten. Die Definition stellt klar, dass Wasserstoffnetze im Sinne des EnWG ausschließlich dem Transport von Wasserstoff dienen und grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offen sind. Dies grenzt Wasserstoffnetze im Sinne des EnWG von bereits bestehenden Wasserstoffnetzen im industriellen Bereich ab. Diese sind in aller Regel geschlossen und werden ausschließlich durch den jeweiligen Eigentümer genutzt. Mitumfasst sind die zum Transport von Wasserstoff dienenden Einrichtungen wie Entspannungs-, Regel- und Messanlagen. Die Gesetzesbegründung stellt zudem klar, dass Wasserstoffnetze, obwohl sie grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offen sind, gleichwohl nicht der allgemeinen Anschlusspflicht nach § 18 EnWG unterliegen.

b) Regulierung von Wasserstoffnetzen
Ein neu in das EnWG eingefügter Teil 3 enthält Bestimmungen zur Regulierung von Wasserstoffnetzen. Diese Regelungen finden sich in den §§ 28j – 28q EnWG (neu).

Gemäß § 28j EnWG (neu)können Betreiber von Wasserstoffnetzen schriftlich gegenüber der BNetzA erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach den §§ 28j ff. EnWG (neu) unterfallen sollen. Damit steht die Regulierung von Wasserstoffnetzen den jeweiligen Betreibern solcher Netze frei. Sie können auch davon absehen, sich selbst und ihre Netze der Regulierung zu unterwerfen. Entscheiden sie sich für die Regulierung von Wasserstoffnetzen, sollen die §§ 28k – 28q EnWG (neu) Anwendung finden. Diese Regelungstechnik wurde bereits im Eckpunktepapier des BMWi im vergangenen Jahr skizziert und als „opt-in-Regelung“ bezeichnet.

§ 28k EnWG (neu) enthält Sonderregelungen für Rechnungslegung und Buchführung. Dies soll eine Quersubventionierung und Diskriminierung zwischen Geschäftsbereichen verhindern. Der Gesetzgeber weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das europarechtlich verankerte Verbot der Quersubventionierung dies gebiete und auch eine Finanzierung der Wasserstoffnetze über die Netzentgelte im Erdgasbereich ausschließe.

In Anlehnung an die §§ 6 ff. EnWG ist in § 28m EnWG (neu) auch eine Entflechtung der Unternehmen von Betreibern von Wasserstoffnetzen vorgesehen. Dies soll die Unabhängigkeit des regulierten Netzbetriebs von wettbewerblichen Tätigkeiten wie Wasserstofferzeugung, -speicherung und -vertrieb sicherstellen. Den Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es auch nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung (z.B. an einem Elektrolyseur bei einem Power-to-Gas-Verfahren) zu halten oder sensible Informationen an verbundene Unternehmen weiterzugeben.

§ 28n EnWG (neu) normiert einen verhandelten Zugang zu regulierten Wasserstoffnetzen und legt den Betreibern solcher Netze in diesem Zusammenhang Transparenz- und Veröffentlichungspflichten auf. Grundsätzlich gilt, dass der Netzanschluss und –zugang zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gewähren ist.

Die Entgeltbildung für regulierte Wasserstoffnetze soll gemäß § 28o EnWG (neu) entsprechend § 21 EnWG erfolgen. Demnach dürfen Kosten von Wasserstoffnetzen nur insoweit geltend gemacht werden, als die Bundesnetzagentur den Bedarf für diese Wasserstoffnetze positiv feststellt (Bedarfsprüfung). Die Anreizregulierung nach § 21a EnWG und die Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG soll auf Betreiber von Wasserstoffnetzen allerdings nicht anwendbar sein. Die Gesetzesbegründung weist aber insoweit darauf hin, dass nach dem Ende der Markthochlaufphase von Wasserstoffnetzen eine Anreizregulierung eingeführt werden könnte.

§ 28p EnWG (neu) regelt Einzelheiten für die vorgenannte Bedarfsprüfung. Der Bedarf muss von dem Betreiber eines Wasserstoffnetzes grundsätzlich nachgewiesen werden. Sofern ein Förderbescheid innerhalb der Nationalen Wasserstoffstrategie ergangen ist, gilt allerdings eine gesetzliche Vermutungsregel für die Bedarfsgerechtigkeit der Infrastruktur. Schließlich müssen die Betreiber von Wasserstoffnetzen zum 1. April 2022 bestimmte Berichtspflichten erfüllen, um den Einstieg in eine künftige Netzentwicklungsplanung für Wasserstoff zu ermöglichen.

c) Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen
Der neue § 43l EnWG (neu) schafft die Voraussetzungen für eine rechtssichere Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen. Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Erdgasleitungen sollen auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff gelten. Das betrifft auch alte Infrastrukturen, deren Bau und Betrieb noch in sogenannten Anzeigeverfahren genehmigt wurde. Die Vorschrift stellt klar, dass bei der Umrüstung einer Erdgasleitung auf eine Wasserstoffleitung auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ferner wird klargestellt, dass auch der Gasbegriff in § 35 BauGB und § 1 ROG Wasserstoffnetze umfasst. Von den geschilderten Regelungen in § 43l EnWG (neu) sind auch Verdichterstationen erfasst.

Eine Übergangsregelung in § 113c EnWG (neu) regelt, dass auf Wasserstoffleitungen mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar die Gashochdruckleitungsverordnung entsprechend anzuwenden ist. Ferner soll bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen § 49 Abs. 1 und 2 EnWG entsprechend anwendbar sein. Demnach gilt der Stand der Technik als eingehalten, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Für die Beimischung bedeutet dies, dass ein Wasserstoffgehalt im einstelligen Prozentbereich im Erdgas vielfach möglich ist, sofern hierdurch nicht Probleme bei den angeschlossenen Endkunden hervorgerufen werden. Die Erweiterung auf höhere Wasserstoffanteile (bis 20 % und mehr) hängt von der derzeit laufenden Erarbeitung entsprechender Regelwerke durch den DVGW ab. Die noch fehlenden Regelwerksbereiche für Wasserstoff werden gegenwärtig von den technischen Gremien des DVGW entwickelt, sodass mit einer baldigen Fertigstellung zu rechnen ist. Bis dahin bedarf es der Übergangsregelung in § 113c Abs. 1 EnWG (neu).

Die neu in das EnWG einzufügenden §§ 113a und 113b EnWG (neu) enthalten ebenfalls Regelungen für die Umrüstung bestehender Erdgasleitungen in Wasserstoffleitungen. § 113a EnWG (neu) schafft die Voraussetzungen dafür, dass die Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen auch auf privatrechtlicher Ebene zügig und rechtssicher durchgeführt werden kann. So sollen bestehende Gestattungsverträge, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder sonstige Vereinbarungen (vor allem mit der öffentlichen Hand), auf deren Grundlage die Inanspruchnahme von Grundstücken für den Bau und Betrieb von Erdgasleitungen geregelt ist, im Zweifel so auszulegen sein, dass von Ihnen auch die Errichtung und der Betrieb von Wasserstoffleitungen umfasst ist. Das gleiche soll in Bezug auf Wegenutzungsverträge für öffentliche Verkehrswege gelten.

§ 113b EnWG (neu) eröffnet Fernleitungsnetzbetreibern schließlich die Möglichkeit, künftig auf Wasserstoffnutzung umzustellende Gasversorgungsleitungen im Rahmen des NEP Gas kenntlich zu machen. Dies wird den Fernleitungsnetzbetreibern die Möglichkeit eröffnen, gegebenenfalls zusätzliche Ausbaumaßnahmen ihrer bestehenden Erdgasnetze in geringfügigem Umfang im Zusammenhang mit der Umstellung bestehender Leitungen auf Wasserstoff auszuweisen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die im Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe auch nach Umstellung einzelner Erdgasleitungen auf Wasserstoff noch erfüllen kann.

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Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

Sebastian Hoppe, LL.M. (AMU)

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