Das Abstandsroulette dreht sich weiter – Einführung eines 1000-Meter-Abstandes zu Wohngebäuden für die Errichtung von Windenergieanlagen

Im August 2020 ebnete der Bundesgesetzgeber durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze den Weg zur Neufassung der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB. Das Land NRW machte davon Gebrauch und leitete noch kurz vor Jahresende 2020 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des BauGB in Nordrhein-Westfalen dem Landesparlament zu (Vorlage 17/4434). Gegenwärtig findet die diesbezügliche Verbändeanhörung statt.

Vorgesehen sind in dem Entwurf – verkürzt gesagt – einzuhaltende Mindestabstände zwischen der Wohnbebauung und Windenergieanlagen. Das Land NRW schlägt u. a. zu Wohngebäuden im Innenbereich die Einführung eines 1 000-Meter-Abstandes vor und schöpft so die vom Gesetzgeber vorgegebene Maximalgrenze aus.

Im Detail

Maßgeblich begründet wird der Gesetzesentwurf damit, dass mit der zunehmenden Höhe von Windenergieanlagen – die Gesamthöhe moderner Anlagen beträgt mittlerweile mehr als 200 m – die Akzeptanz der Bevölkerung schwinde. Diesem Trend solle die Definierung fester Mindestabstände insoweit entgegenwirken, dass die oft als bedrängend empfundene Wirkung und die mit der Höhe verbundene Fernwirkung bei größeren und verlässlichen Abstandsvorgaben minimiert werde.

Für die Erteilung von Einzelgenehmigungen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sieht § 2 Abs. 1 vor, dass ein Abstand von 1 000 m zu Gebieten mit Bebauungsplänen gem. § 30 BauGB und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile § 34 BauGB, sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, und zu zulässigerweise errichteter zusammenhängender Bebauung mit mindestens zehn Wohngebäuden im Außenbereich § 35 BauGB einzuhalten ist.

Für Flächennutzungspläne, die Konzentrationszonen ausweisen und drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes wirksam geworden sind, gilt abweichend gem. § 2 Abs. 2, dass ein Mindestabstand von 3H, maximal 1 000 m, 720 m nicht unterschritten werden dürfen.

Folgen für die Praxis

Zu den Auswirkungen des Gesetzes führt die Gesetzesbegründung selbst unter Ziff. F aus, dass die Mindestabstandsregelung dazu führen wird, dass ein Teil der Gemeinden keine Notwendigkeit mehr sehen könne, aufwändige Konzentrationszonenplanungen zur Steuerung der Windenergie vorzubereiten und auszuweisen. Vereinzelt könne das Gesetz ggf. zu einem erhöhten Vollzugsaufwand führen.

Was erst einmal harmlos klingt, dürfte sich für solche Kommunen, die bereits mehrere Jahre und erhebliche Finanzmittel in die Planung investiert haben, im Ergebnis wenig zufriedenstellend darstellen. Denn einem entscheidenden Faktor schenkt der Gesetzesentwurf keine Beachtung. Die Kommunen weisen Konzentrationszonen in ihren Flächennutzungsplänen nicht allein deshalb aus, um Mindestabstände zu Wohnbebauung definieren zu können. Eine ganz erhebliche Motivation wird darin bestehen, bei substanziell Raum verschaffenden positiven Konzentrationsausweisungen das restliche Gemeindegebiet von Windenergieanlagen freihalten zu dürfen. Denn allein durch diese sog. negative Ausschlusswirkung kann erreicht werden, dass sich die Windenergie an bestimmten Stellen im Gemeindegebiet konzentriert, während andere für die Kommune aus diversen Gründen bedeutsame Bereiche davon freigehalten werden können. Im Ergebnis dürfte letzteres besonders zu der durch den Gesetzesentwurf intendierten Akzeptanzsteigerung beitragen.

Betrachtet man die durch den Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Mindestabstände jedoch nicht als Ersatz für die Ausweisung von Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen, sondern gleichwohl als Planungshilfe für Kommunen, die ihre Flächennutzungspläne neu aufstellen, so kann der Entwurf durchaus zur Rechtssicherheit beitragen.

Solche Kommunen, die sich seit mehreren Jahren an den stetig erhöhten Voraussetzungen der Rechtsprechung für die Ausweisung von Konzentrationszonen abarbeiten, dürfte dies wenig trösten. Genau an diesem Punkt sollte der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahren nachbessern.