Bauen zwischen Licht und Schatten – der Umgang mit den Anforderungen an die ausreichende Belichtung bleibt schwierig

Mit Urteil vom 17. Dezember 2020, Az. 2 C 309/19, hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Bebauungsplan für unwirksam erklärt, da die durch die Planung bewirkten Verschattungsauswirkungen nicht ausreichend ermittelt und bewertet wurden.

Der Fall

Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat einen Bebauungsplan beschlossen, wodurch die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden sollte, um eine am Rande der Innenstadt gelegene Brachfläche der Wohnnutzung zuzuführen. Ein privater Investor beabsichtigte, hierauf mehrere große Wohngebäude mit insgesamt 90 Wohnungen zu errichten. Bislang war die betreffende Fläche in einem Bebauungsplan als „Sondergebiet Klinik“ festgesetzt, was aus Sicht der Antragsgegnerin die Durchführung eines Bebauungsplanänderungsverfahren erforderlich machte.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des nördlich an die Brachfläche angrenzenden und mit einer Seniorenpflegeeinrichtung bebauten Grundstücks, hat sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den vorgenannten Bebauungsplan gewandt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die durch den Bebauungsplan zugelassene Bebauung zu einer unzumutbaren Verschattung der Seniorenpflegeeinrichtung führen würde. Durch die Verschattung ginge eine Bedrohung der Funktionalität der Seniorenpflegeeinrichtung einher.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag der Antragstellerin stattgegeben, da die Antragsgegnerin die durch die umgesetzte Planung bewirkten Auswirkungen auf das Grundstückstück der Antragstellerin nicht ausreichend ermittelt und bewertet hat. Vor allem die Verschattungsstudie, welche der Planung zugrunde lag, war infolge methodischer und inhaltlicher Mängel keine geeignete Grundlage für die Beurteilung der durch das Planvorhaben verursachten Verschattung des Bestandsgebäudes.

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das angerufene Gericht ausgeführt, dass keine Rechtsvorschriften existieren, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren. Dass allein hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen. Mangels anderer Maßstäbe beurteilt sich die Zumutbarkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls.

Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass für eine aussagekräftige Beurteilung der Belichtungsverhältnisse zunächst der „Ist-Zustand“ zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt ist dem „Ist-Zustand“ der nach den Festsetzungen im Bebauungsplan maximal mögliche Baukörper – also der „Soll-Zustand“ – gegenüberzustellen. Erst durch die Gegenüberstellung von „Ist- und Soll-Zustand“ lassen sich Erkenntnisse darüber gewinnen, inwiefern sich die Planung auf die Belichtungsverhältnisse auswirkt und ob diese Auswirkungen hinzunehmen sind.

Die für den angegriffenen Bebauungsplan angefertigte Verschattungsstudie hat eine solche Gegenüberstellung von „Ist- und Soll-Zustand“ vermissen lassen. Somit lag ein Fehler bei der Ermittlung und demzufolge auch bei der Bewertung des Abwägungsmaterials dar, der sich auf den Bebauungsplan ausgewirkt und zu dessen Gesamtunwirksamkeit geführt hat.

Bedeutung für die Praxis

Der vom Oberverwaltungsgericht zu entscheidende Fall verdeutlich einmal mehr, welche Schwierigkeiten im Umgang mit den Anforderungen an eine ausreichende Belichtung bestehen. Nicht nur, dass es schlicht an normativen Kriterien fehlt, anhand derer die Grenze noch zumutbarer Verschattung bestimmt werden könnte. Auch der gutachterliche Nachweis und die hieran gestellten methodischen sowie inhaltlichen Anforderungen bieten zahlreiche Fallstricke. Mängel auf dieser Ebene können bereits dazu führen, dass die gesamte Planung angreifbar ist.

Auch im unbeplanten Innenbereich – vor allem in den hoch verdichteten Innenstädten – stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Vorhaben selbst ausreichend belichtet ist und zu keinen unzumutbaren Verschattungen führt. Vor diesem Hintergrund ist Bauherren zu raten, sich frühzeitig und intensiv mit dem Thema Belichtung auseinanderzusetzen und eine tragfähige Lösung zu erarbeiten. Geschieht dies nicht, droht – wie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts gezeigt hat – möglicherweise die gerichtlich festgestellte Unzulässigkeit des Vorhabens.