Start der bundesweiten Vergabestatistik – ein Überblick!

Pünktlich zum 01. Oktober 2020 hat die bundesweite Vergabestatistik ihren Betrieb aufgenommen. Erstmals in der Geschichte des Vergaberechts werden damit in Deutschland die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend statistisch erfasst. Neben der Erfüllung von bestehenden Monitoringpflichten gegenüber der EU-Kommission, erhofft sich das Bundeswirtschaftsministerium von der Vergabestatistik insbesondere eine bessere Einschätzung der volkswirtschaftlichen Bedeutung von öffentlichen Aufträgen in Deutschland.

Sämtliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB sind seither dazu verpflichtet, bestimmte Daten zu ihren Beschaffungsvorgängen im Oberschwellenbereich und eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich an das Statistische Bundesamt (DESTATIS) zu melden, das die Vergabestatistik im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums durchführt.

Folgende Pflichten haben Sie als Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB im Einzelnen zu beachten:

Meldung durch Berichtsstellen

In einem ersten, wichtigen Schritt muss ein meldepflichtiger Auftrags-/Konzessionsgeber eine oder je nach Zweckmäßigkeit mehrere Berichtsstellen bestimmen, welche für die Übermittlung der Daten fortan verantwortlich sein wird. Der Auftraggeber kann die Berichtsstellen intern bestimmen oder extern beauftragen. Um die entsprechenden Vergabedaten sodann melden zu können, müssen sich die ausgewählten Berichtsstellen beim Statistischen Bundesamt zuvor registrieren.

Nähere Informationen zur Bestimmung der Berichtsstellen und zur Registrierung finden Sie hier: https://erhebungsportal.estatistik.de/Erhebungsportal/#btOv9V2GRg7tBv3N/unterstuetzte-statistiken/oeffentliche-finanzen-oeffentlicher-dienst-steuern/oeffentliche-finanzen/vergabe-oeffentlicher-auftraege-und-konzessionen/definition-der-berichtsstelle.

Wege der Datenübermittlung

Die Vergabedaten können durch registrierte Berichtsstellen auf dreierlei Weise an die Vergabestatistik gemeldet werden:

  • automatisiert per Datenschnittstelle aus einem IT-System bzw. Fachverfahren (sog. CORE-Dateneingang). Die Vergabemanagementsysteme „subreport“ und „cosinex“ bieten eine entsprechende Schnittstelle bereits an,
  • manuelle Meldung über ein Online-Formular (IDEV) oder
  • Meldung via CSV-Datei.

Sämtliche Informationen zu den genannten Meldewegen finden Sie hier: https://erhebungsportal.estatistik.de/Erhebungsportal/#7btv12OsK267mfqP/unterstuetzte-statistiken/oeffentliche-finanzen-oeffentlicher-dienst-steuern/oeffentliche-finanzen/vergabe-oeffentlicher-auftraege-und-konzessionen/meldewege-zur-vergabestatistik.

Art und Umfang der Datenübermittlung

Der Umfang der Datenübermittlung wird primär durch den Schwellenwert der Ausschreibung bestimmt. Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber im Sinne des § 98 GWB sind bei Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte des § 106 GWB stets zur Datenübermittlung verpflichtet. Innerhalb des Oberschwellenbereichs wird weiterhin danach differenziert, ob es sich z. B. um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages durch einen öffentlichen Auftraggeber (dann findet Anlage 1 der Vergabestatistikverordnung Anwendung) oder durch einen Sektorenauftraggeber handelt (dann kommt Anlage 3 zur Anwendung). Die Daten umfassen u. a. Angaben zum Auftragswert, zur Verfahrens- und Auftragsart.

Im Unterschwellenbereich ergeben sich die Daten, die an das Statistische Bundesamt übermittelt werden müssen, im Wesentlichen aus Anlage 8 zur Vergabestatistikverordnung. Unterhalb der EU-Schwellenwerte müssen die Daten ab einem Auftragswert über 25.000,00 € ohne Umsatzsteuer übermittelt werden.

Ab wann besteht die Meldepflicht?

Meldepflichtig sind vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen, die ab dem 1. Oktober 2020 bezuschlagt wurden.

In welchem Zeitraum ist eine Vergabe zu melden?

Die Daten sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Die 60-Tage-Frist beginnt bei einer losweisen Vergabe erst mit dem Zuschlag auf das letzte Los. Denn nicht die Vergabe einzelner Lose ist zu melden, sondern der Gesamtauftrag, welcher erst mit der Zuschlagserteilung auf das letzte Los erteilt ist.

Was passiert, wenn ich meiner Meldepflicht nicht nachgekommen bin?

Bei Verletzung der Meldepflichten ergeben sich zwar unmittelbar aus der Vergabestatistikverordnung keine Sanktionen, allerdings gilt die allgemeine Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit auch an die Vergabestatistikverordnung.

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.