Ist dem Mieter gestattet, ein im Eigentum des Vermieters stehendes weiteres Grundstück zu benutzen, das nicht Gegenstand des Mietvertrags ist, tritt bei einer späteren Veräußerung dieses Grundstücks der Erwerber nicht gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den Mietvertrag ein. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 04.09.2019 (XII ZR 52/18), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
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