Grundsätzlich hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen sehr hohen Beweiswert. Für die inhaltliche Richtigkeit des ärztlichen Attests spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins. Der Tatrichter kann deshalb im Regelfall den Beweis der Arbeitsunfähigkeit mit der Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erbracht ansehen. Nun hat das BAG in seinem Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21 – entschieden, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann erschüttert sein kann, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigt und am Tag der Kündigung für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist arbeitsunfähig krankgeschrieben wird.
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