OLG Hamm zur Werbung mit „Streichpreisen“

Das OLG Hamm hat sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses (Beschluss v. 11.03.2021 – 4 U 173/29) mit der Werbung eines Online-Shops mit „Streichpreisen“ befasst.

Das OLG Hamm hat sich in dem Hinweisbeschluss mit den Erfolgsaussichten der von dem Beklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld (Urteil v. 06.10.2020 – 15 O 9/20) eingelegten Berufung auseinandergesetzt, wonach dessen Online-Werbung mit „Streichpreisen“ als irreführend bewertet wurde.

Die Beklagte vertreibt stationär und im Internet Fahrräder und Fahrradzubehör. Über sechs Monate wurde bei zwei Fahrrädern und einem Schlauch im Online-Shop jeweils ein durchgestrichener Preis dem aktuellen Preis gegenübergestellt. Der durchgestrichene Preis blieb während der Zeit unverändert. Die Angabe des aktuellen Preises erhöhte sich während des Zeitraums bei einem Fahrrad; bei den beiden anderen Artikeln blieb der aktuelle Preis unverändert. Der Kläger nahm die Beklagte erfolglos außergerichtlich auf Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch. Das LG Bielefeld hat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG bejaht. Der Beklagte legte gegen das Urteil des LG Bielefeld Berufung ein, nahm diese jedoch nach dem Hinweis(-beschluss) des OLG Hamm zu den mangelnden Erfolgsaussichten zurück.

Das Landgericht habe die Werbung mit „Streichpreisen“ zu Recht als irreführend angesehen. Eine Werbung mit Preisherabsetzungen, auch in Form der Gegenüberstellung von eigenen Alt- und Neupreisen, sei grundsätzlich zulässig. Sie dürfe aber nicht über die herausgestellte Sparwirkung und besondere Preisbedürftigkeit, die den Verkehr zum Kauf veranlassen soll, irreführen.

Hinsichtlich der Frage, ob die beanstandete Werbung irreführend ist, war auf den Online-Shop der Beklagten abzustellen und nicht auf die Preisgestaltung aller oder einzelner Filialen. Die beiden Hinweise, „Bei statt-Preisen handelt es sich um unseren ehemaligen Verkaufspreis.“ und „Angebotene Preise des Online-Shops sind nicht immer identisch mit den Angeboten in den Filialen.“, seien so zu verstehen, dass es sich bei dem gestrichenen Preis um den ursprünglich tatsächlich im Online-Shop geltenden Preis handele.

Unter Berücksichtigung, dass es sich bei Fahrrädern um langlebige und durchaus hochpreisige Warengüter handele, der Verbraucher bei Online-Werbung jedoch laufend aktuelle Informationen erwarte, war nach Auffassung des OLG Hamm ferner die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, die Werbung mit einem „Streichpreis“ sei irreführend, wenn der aktuelle Verkaufspreis bereits länger als sechs Monate verlangt werde und der ehemalige durchgestrichene Preis zuvor nicht mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten verlangt worden sei. Es erscheine naheliegend, dass die ursprünglichen Preise typischerweise zu Beginn der „Fahrradsaison“ im Frühjahr gelten und spätestens bei Einsetzen der kühleren Jahreszeit, durchaus auch schon im Sommer, herabgesetzt würden. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten erfolgte vorliegend länger als sechs Monate. Auch war nach Auffassung des Gerichts aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass der ursprüngliche Preis im Online-Shop für mindestens zwei Monate verlangt wurde.

Ferner habe das LG Bielefeld der Beklagten auch zu Recht untersagt, aktuelle und „Streichpreise“ gegenüberzustellen, wenn der höhere ehemalige Verkaufspreis nicht der Preis ist, der vor der Preissenkung zuletzt verlangt wurde.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2021 – 4 U 173/20

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Jennifer Jean Bender

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