Dr. Sascha Vander, LL.M.
Aus der DS-GVO lässt sich kein individueller Anspruch eines Betroffenen gegen die Datenschutzbehörde auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme herleiten. Dies hat das SG Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 08.05.2019 (Az.: S 49 SF 8/19) entschieden. Die Untätigkeit auf eine Beschwerde stelle zwar einen Klagegrund gemäß Art. 78 Abs. 2 DS-GVO dar, die Verurteilung zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen könne daraus jedoch nicht folgen.
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