Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses und Verletzungsansprüche nach dem GeschGehG

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit unterschiedlichen Aspekten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) zu befassen. Insbesondere standen die für den Schutz als Geschäftsgeheimnis erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sowie eine Begehungs- oder Wiederholungsgefahr im Mittelpunkt.

In dem Urteil vom 18.08.2021 (Az. 4 SaGa 1/21) stell das LAG fest:

Die Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen (vgl. § 2 Ziff. 1 GeschGehG) ist anhand eines objektiven Maßstabs zu prüfen. Ein optimaler Schutz ist dabei nicht erforderlich. Die Angemessenheit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu würdigen.

Bei der Bewertung der Angemessenheit könnten zum Beispiel folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten,
  • Natur der Information,
  • Bedeutung für das Unternehmen,
  • Größe des Unternehmens,
  • die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
  • die Art der Kennzeichnung der Informationen,
  • vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern.

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht.

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Jens Kunzmann

Jens Kunzmann

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