Betriebsrisiko und Lockdown – Arbeitgeber trägt bei Corona-Schließung kein Arbeitsausfallrisiko

Das BAG hat mit einem Urteil vom 13.10.2021 (Az.: 5 AZR 211/21) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Coronapandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Damit ist er nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Der Fall

Die Parteien stritten über einen Anspruch der Klägerin auf Annahmeverzugslohn.

Die Klägerin war beim Arbeitgeber geringfügig beschäftigt. Der beklagte Arbeitgeber musste seinen Betrieb im April 2020 aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Stadt Bremen schließen. Deshalb konnte die Klägerin nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung. Als geringfügig Beschäftigte hatte die Klägerin – mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung – auch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Annahmeverzugslohn für den Monat April 2020. Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass die durch den „Lockdown“ notwendige Betriebsschließung in das Betriebsrisiko des Arbeitgebers fällt. Deshalb müsse dieser ihr den Arbeitslohn für den Zeitraum der Betriebsschließung zahlen (§ 615 Satz 3 BGB). Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung von Arbeitslohn ab. Er verweist darauf, dass sich mit der Anordnung des „Lockdowns“ und der damit verbundenen Betriebsschließung ein allgemeines Lebensrisiko niedergeschlagen habe. Das sei von ihm als Arbeitgeber nicht beherrschbar gewesen. Daher müsse er auch keinen Arbeitslohn für die Zeit der Betriebsschließung zahlen.

Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Das BAG schloss sich nunmehr dagegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers an und wies die Klage ab.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des BAG sei es nicht auf das den Arbeitgeber treffende Betriebsrisiko zurückzuführen, dass der Klägerin die Erbringung ihrer Arbeitsleistung unmöglich geworden war. Der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. Dass die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht habe erbringen können, sei daher Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage gewesen. In einem solchen Fall realisiere sich mit der Betriebsschließung gerade nicht das vom Arbeitgeber sonst zu tragende Betriebsrisiko.

Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.

Fazit

Mit dieser Entscheidung (zu der bislang nur die Pressemitteilung und noch keine Entscheidungsgründe vorliegen) stellt das BAG klar, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko eines Arbeitsausfalls trage, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen durch behördliche Anordnungen nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen würden. Denn dann realisiere sich nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko. Mithin steht dem – geringfügig – Beschäftigten kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu.

Offengeblieben ist aber, ob für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte etwas anderes zu gelten habe. Für diese könnte der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen und so Lohneinbußen verhindern. Es ist denkbar, dass Gerichte Arbeitgeber dazu auch aufgrund der arbeitgeberseitigen Rücksichtnahmepflicht als verpflichtet ansehen.

Für Arbeitgeber gilt dennoch grundsätzlich, dass zu erwägen ist, während der Coronapandemie gezahlten Annahmeverzugslohn gegenüber (geringfügig) Beschäftigten zurückzufordern, wenn der entsprechende Betrieb aufgrund staatlicher Anordnung geschlossen werden musste. Dabei sollten Rückforderungsansprüche gegen Beschäftigte unverzüglich in der erforderlichen Form geltend gemacht werden, um einerseits (tarif-)vertragliche Ausschlussfristen zu wahren und andererseits zu verhindern, dass der irrtümlich gewährte Annahmeverzugslohn von den Beschäftigten verbraucht werden kann. Denn ansonsten könnte sich der Beschäftigte möglicherweise auf die sog. Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.

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Stephan Hinseln

Stephan Hinseln

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