Arbeitnehmererfinderrecht in der Praxis: Miterfinderschaften von Mitgliedern der Patentabteilung des Arbeitgebers?

Wie Interessenkonflikte aus der Doppelrolle als Patentsachbearbeiter und Miterfinder vermieden werden können.

Im normalen Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem externen Patentanwalt herrscht weiterhin der Konsens vor, dass Patentanwälte nicht Miterfinder einer von ihnen für den Auftraggeber bearbeiteten Patentanmeldung werden. Die Betonung liegt dabei nicht auf dem anzunehmenden Fehlen der Voraussetzungen einer Miterfinderschaft, gestützt auf etwaige zusätzliche technische Ideen, sondern auf einem Konsens, dass ein Patentanwalt selbst im Fall der Weiterentwicklung der Erfindung durch ihn selbst nicht auf einer Miterfinderschaft und auf einer entsprechenden Benennung als Erfinder gegenüber dem Auftraggeber besteht, da ansonsten Interessenkonflikte zu befürchten und eine objektive Sachbearbeitung möglicherweise gefährdet sind.

Die Frage ist, ob dieser Konsens auch das Verhältnis zwischen einem als Patentanwalt qualifizierten Mitarbeiter einer Patentabteilung und seinem Arbeitgeber beeinflusst. Hier wird eine differenzierende Betrachtung erforderlich.

Von der rechtlichen Seite aus machen weder die zu der Frage der Miterfinderschaft in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze noch das Arbeitnehmererfinderrecht Ausnahmen, was die Aufgaben und die Funktionen eines Arbeitnehmererfinders beim Arbeitgeber anbelangt. Die Position des Erfinders kann allenfalls Einfluss auf die Höhe der Erfindervergütung bei dem individuellen Anteilsfaktor des Erfinders haben (insbesondere im Rahmen der Teilwertbestimmung der Vergütungsrichtlinie Nr. 34 – Stellung im Betrieb). Auch ist anerkannt, dass ein Patentsachbearbeiter, der als Angestellter für den Arbeitgeber tätig wird, nicht als Patentanwalt im standesrechtlichen Sinne, sondern eben als Arbeitnehmer tätig wird. Die Lösung etwaiger Interessenkonflikte sollte daher bei der Frage liegen, wie in praktischer Hinsicht mit solchen eventuellen Miterfinderschaften umgegangen wird.

Dies gilt zum einen für die Feststellung der Voraussetzungen einer Miterfinderschaft im Einzelfall, auf deren Dokumentation und Überprüfung ein besonderes Augenmerk gelegt werden sollte, um dem potentiellen Eindruck bspw. aus der Sicht von Mitarbeitern der Forschungs- und Entwicklungsabteilung entgegenzuwirken, dass sich Mitarbeiter der Patentabteilung als Miterfinder auf Patenten platzieren. Der konkret für eine Erfinderschaft erforderliche (schöpferische) Beitrag sollte also dokumentiert und darüber hinaus bestenfalls ein Konsens mit den übrigen Miterfindern hergestellt werden, dass die Arbeit des Patentsachbearbeiters tatsächlich über seine von ihm üblicherweise erwartete Rolle bei der Abfassung von Patentanmeldungen hinausging.

Zum anderen sollte eine Sensibilität dafür geschaffen werden, dass der entsprechende Patentsachbearbeiter keinem Interessenkonflikt unterfliegt. Dies gilt für sämtliche wirtschaftliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erfindung, bspw. bei der Anmeldung zum Patent und bei der späteren Aufrechterhaltung von Schutzrechten, sowie für Fragen, die Einfluss auf eine etwaige Erfindervergütung im Fall der Verwertung der Erfindung haben. Alle den Patentsachbearbeiter direkt oder unmittelbar betreffenden Entscheidungen sollten dann auf andere Entscheidungsträger in dem Unternehmen (Kollegen oder Vorgesetzte) delegiert werden, was natürlich auch eine entsprechende Anzeige des betroffenen Patentsachbearbeiters voraussetzt, der in eine solche Situation gerät. Von daher ist es ratsam, die Mitarbeiter der Patenterteilung von vornherein für dieses Thema zu sensibilisieren.

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Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

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